Bundespatentgericht erklärt „Speicherstadt“ für nicht markenfähig
Viele Unternehmen haben erkannt, welche Vorteile es für sie bringt, wenn sie ihre Ware oder Dienstleistung mit einem eingetragenen Markennamen bewerben können. Bei der Anmeldung einer Marke gibt es nach dem Markengesetz (MarkenG) absolute Schutzhindernisse. Die Wortmarke "Speicherstadt" ist nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) als geographische Bezeichnung nicht schutzfähig
Der Fall aus der Praxis
Die Marke „Speicherstadt“ war für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Dieses hatte die Eintragung mit der Begründung zurückgewiesen, dass es der Marke an der für die Eintragung notwendigen Unterscheidungskraft fehle.
Das sagt der Richter
Das Gericht hat die Entscheidung des Patent- und Markenamtes bestätigt. Einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stünden die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie der waren- und dienstleistungsbeschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der Begriff würde sofort und naheliegender weise mit der am Hafenrand gelegenen Hamburger Speicherstadt, einer der größten und bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht. Nicht nur Ortsnamen selbst sondern auch Bezeichnungen von bekannten Stadtteilen könnten schutzunfähige geographische Bezeichnungen darstellen. In diesem Sinn sei auch „Speicherstadt“ eine geographische Bezeichnung, wenngleich dort bisher so gut wie keine Wohnbevölkerung ansässig sei, sondern es sich um einen Komplex von - überwiegend historischen – Lagerhäusern in Ziegelbauweise handele. In diesen mehrstöckigen Lagerhäusern (Speichern) könnten, jedenfalls in den oberen, nicht hochwassergefährdeten Stockwerken, so gut wie alle Erzeugnisse, in jedem Stadium der Verarbeitung, gelagert und gehandelt werden (BPatG, Beschluss vom 04.05.2009, Az.: 24 W (pat) 76/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Der Begriff „Speicherstadt“ als solcher kann nicht als Marke eingetragen werden. Da er in erster Linie mit der Hamburger Speicherstadt in Verbindung gebracht wird und er für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen als eine beschreibende Angabe in Betracht kommt. Auch fehlt ihm die Eignung, die Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden.
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