Manager-Rechtsschutz – Auch Aufsichtsratstätigkeiten sind versichert
Führungskräfte sehen sich bei der Bewältigung ihrer herausfordernden Aufgaben mit einer Vielzahl unterschiedlichster Pflichten konfrontiert, deren vollständige Kenntnis und Beachtung zunehmend schwieriger werden. Fehler in diesem Bereich haben zumeist schwerwiegende Folgen – vor allem finanzieller Art. Deshalb schließen Unternehmen vermehrt sogenannte Manager-Rechtsschutzversicherungen ab, um ihre leitenden Angestellten vor etwaigen Schadenersatzforderungen zu schützen.
Der Fall aus der Praxis
Im Jahr 1992 hatten die Geschäftsführer einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag geschlossen, der die Bezeichnung "Rechtsschutz für TOP- Manager" trug. Der Versicherungsschutz erstreckte sich auf alle weiteren Funktionen als Beirat in Unternehmen, an denen sich die GmbH beteiligte. Außerdem sollte die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung von nur vorsätzlich begehbaren Straftatbeständen §§ 399, 400 AktG, 82 GmbHG, 331 HGB (Falsche Angaben) gelten. Nachdem einer der Gesellschafter am 01.01.1998 die Alleingeschäftsführung der GmbH übernommen hatte, wurde die erste Seite des Versicherungsvertrags ausgetauscht und anstelle der bisherigen Geschäftsführer wurde der Gesellschafter eingesetzt. Während seiner Geschäftsführertätigkeit kam es zu einer Beteiligung an der Y-AG. Im Zuge dessen wurde der Gesellschafter Mitglied des Aufsichtsrats.
Die Y-AG musste allerdings im Juli 2004 Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter machte gegen den Gesellschafter Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Aufsichtsratspflichten geltend. Wegen der Schadenersatzansprüche bat der Gesellschafter das Versicherungsunternehmen um Gewährung von Deckungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung. Ohne Erfolg. Der Versicherer war der Ansicht, dass eine Aufsichtsratstätigkeit nicht versichert sei.
Das Landgericht wies die Klage des Gesellschafters auf Deckungsschutz ab. Auf dessen Berufung hob das OLG das Urteil auf und gab der Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das sagt der Richter
Dem Gesellschafter steht ein Anspruch auf bedingungsgemäße Deckung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu. Der Wortlaut des Vertrags schließe die Versicherung von Aufsichtsratstätigkeiten ein. Dieser besagte ganz allgemein, dass der Versicherungsschutz für die Geschäftsführer der GmbH gelten solle. Durch diese Regelung wurde umfassender Versicherungsschutz für sämtliche Geschäftsführertätigkeiten gewährt. Das umfasst auch Aufsichtsratstätigkeiten, weil die Wahrnehmung von Aufsichtsrats- und Beiratsmandaten zum typischen Umfang der Geschäftsführertätigkeit gehörte (OLG Köln, Urteil vom 28.04.2009, Az.: 9 U 114/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Die Auslegung eines Versicherungsvertrages kann ergeben, dass sich der Versicherungsschutz eines Rechtsschutzes für Manager auch auf Aufsichtsratstätigkeiten erstreckt, wenn dies aus dem Vertrag hervorgeht.
Expertenrat
Vor dem Abschluss einer D & O-Versicherung sollten das Unternehmen und der Geschäftsführer, Manager oder leitende Angestellte mit dem Versicherer detailliert die folgenden Punkte aushandeln:
- welche Bereiche der Rechtsschutz konkret abdeckt
- wie hoch der bemessene Höchstbetrag ist
- ob der Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit besteht und
- welche konkreten Beschränkungen bestehen.
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