Aufpassen - Bremsen Sie die Verjährungsfrist aus
Die Zahlungsmoral lässt in Zeiten der Wirtschaftskrise zu wünschen übrig. Damit Zahlungsausfälle nicht auch noch durch eigene Fehler begünstigt werden, ist es zwingend erforderlich, die Verjährungsfristen von Außenständen zu überwachen und die Forderungen gegebenenfalls einzuklagen bzw. im Mahnverfahren geltend zu machen, um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen. Was es mit der Verjährungshemmung auf sich hat, erfahren Sie anhand des folgenden Beispielsfalles.
Der Fall aus der Praxis
Ein Steuerberater, der über einen längeren Zeitraum für ein Unternehmen steuerberatend tätig war, machte mit einem Mahnantrag vom 21.12.2005, dem Unternehmen am 01.02.2006 zugegangen, einen Vergütungsanspruch in einer Gesamthöhe von rund 1.400 € geltend. Das Unternehmen bestritt jedoch, dem Steuerberater die Vergütung zu schulden. Die dem Mahnbescheid zugrunde liegenden Rechnungen seien nie eingegangen. Außerdem sei ein etwaiger Vergütungsanspruch inzwischen verjährt.
Das sagt der Richter
Das Gericht entschied den Rechtsstreit für das Unternehmen. Der vom Steuerberater geforderte Vergütungsanspruch sei verjährt. Die 3jährige Verjährungsfrist sei Ende 2005 abgelaufen. Eine Verjährungshemmung sei durch den Mahnbescheid nicht eingetreten. Eine solche Wirkung trete nur ein, wenn der im Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch hinreichend bezeichnet werde. Dies setze voraus, dass durch seine Kennzeichnung eine Unterscheidung und Abgrenzung von anderen Ansprüchen möglich sei.
Würden mehrere Einzelforderungen geltend gemacht, so müsse es dem Schuldner anhand der Bezeichnung der Ansprüche im Mahnbescheid möglich sein, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus unterscheidbaren Ansprüchen erkennen zu können. Eine solche Bezeichnung könne auch unter Bezugnahme auf Rechnungen oder sonstige Schriftstücke erfolgen.
Da im Streitfall die Rechnungen dem Unternehmen aber nicht bekannt gewesen seien, sei es nicht möglich gewesen, dem Mahnbescheid zu entnehmen, für welche Leistungen der Steuerberater die Forderungen geltend gemacht habe. (BGH, Urteil vom 10.07.2008, Az.: IX ZR 160/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Wegen der fehlenden Konkretisierung der Ansprüche ist keine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids eingetreten, d. h., die Ansprüche waren trotz des rechtzeitig gestellten Mahnantrags verjährt.
Heißer Tipp
Bei der Geltendmachung von Forderungen mittels Mahnbescheid, für die bereits Rechnungen erstellt und auch an den Schuldner versandt wurden, empfiehlt es sich, dem Mahnantrag Rechnungskopien beizufügen.
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