Opel gescheitert – Spielzeugauto verletzt keine Markenrechte
Es gibt viele Spielsachen, die naturgetreue Nachbildung im verkleinerten Maßstab von Gegenständen aus dem täglichen Leben darstellen. Hier kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen, ob in der originalgetreuen Wiedergabe unter Verwendung eines geschützten Markenzeichens des Originals bereits eine Markenverletzung des Spielzeugherstellers liegt. Über einen solchen Fall hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Der Fall aus der Praxis
Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin der deutschen Bildmarke "Opel-Blitz", die u. a. für Fahrzeuge und Spielzeug eingetragen ist. Die Beklagte vertrieb im Januar 2004 als verkleinerte Nachbildung eines Opel Astra V8 Coupé ein funkgesteuertes Spielzeugmodellauto, das am Kühlergrill den Opel-Blitz aufwies. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Marke und verlangt u.a. Unterlassung und Schadensersatz. Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eingeholt. Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 25.01.2007 (C-48/05), entschieden, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Diese Feststellung müsse das nationale Gericht treffen. Das LG hat die Klage daraufhin abgewiesen. Es hat angenommen, die angesprochenen Verkehrskreise sähen die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs. Sie erblickten darin weder einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Modellautos, noch gingen sie von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells aus. Eine unzulässige Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge bekannten Marke der Klägerin sei gleichfalls nicht gegeben. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, hat diese Auffassung bestätigt. Mit ihrer vom OLG zugelassenen Revision verfolgt die Adam Opel GmbH ihr Klagebegehren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) weiter.
Das sagt der Richter
Zu Unrecht – die Richter des BGH bestätigten die Auffassung der Vorinstanzen. Ein Hersteller eines Kraftfahrzeuges könne den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle trügen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten. Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin haben die Richter verneint. Zwar lägen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handele. Dadurch würden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinwiesen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehe, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen werde nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sähen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.
Soweit die Marke der Klägerin für Kraftfahrzeuge eingetragen sei, handele es sich nicht um ähnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge), sodass auch die Annahme einer Markenverletzung wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheide. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke sei eine Markenverletzung gleichfalls zu verneinen. Insoweit fehle es an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin. (BGH, Urteil vom 14.01.2010, Az.: I ZR 88/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Bei Spielsachen, die eine originalgetreue Wiedergabe von Gegenständen aus täglichen Leben, wie z. B. Autos etc. ist eine Markenverletzung nicht bereits darin zu sehen, dass das Spielzeug durch die Wiedergabe eines Originals im verkleinerten Maßstab ein geschütztes Zeichen des Originals verwendet. In diesem Fall dient dem Verbraucher dies nur der Wiedererkennung des Originals - aber nicht zur Identifizierung des Herstellers des Spielzeugs.
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