Missachtung der Insolvenzreife wird Geschäftsführer zum Verhängnis
Der Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft (Zahlungsunfähigkeit) bedeutet den Super-GAU für jeden Geschäftsführer. Besondere Vorsicht ist bei etwaigen Zahlungen nach der Insolvenzreife geboten. In bestimmten Fällen haften Geschäftsführer persönlich.
In den letzten Jahren sind für viele Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) wegen Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Insolvenzanträge gestellt worden. Bereits ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife muss der Geschäftsführer sehr sorgfältig agieren, um sich nicht Erstattungs-, Schadenersatz- oder Haftungsansprüchen auszusetzen. Gefahr besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) insbesondere bei der Begleichung fälliger Sozialversicherungsbeiträge.
Der Fall aus der Praxis
Über das Vermögen einer GmbH, die seit Ende 2003 überschuldet war, wurde am 31.11.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zuvor hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH in den Monaten Juni bis August 2005 Gegenstände aus Anlage- und Umlaufvermögen der GmbH veräußert und aus dem Verkaufserlös Gläubiger der Gesellschaft befriedigt. So bezahlte er u.a. Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 17.000 €.
Der Insolvenzverwalter verklagte in der Folge den Geschäftsführer auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 35.000 €. In erster Instanz obsiegte der Insolvenzverwalter, indem ihm das Gericht knapp 28.000 € zusprach und damit den Geschäftsführer verpflichtete, die Zahlungen an die Sozialversicherungsträger zurück zu erstatten. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) München sprachen die Richter jedoch nur noch einen Teilbetrag von 11.000 € zu und verneinten damit eine Erstattungspflicht wegen der Zahlungen an die Sozialversicherungsträger. Mit seiner Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) verfolgte der Insolvenzverwalter seine ursprüngliche Forderung weiter.
Das sagt der Richter
Zu Recht, befanden die Bundesrichter. Sie waren der Auffassung, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich angenommen, dass die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Insolvenzreife einer GmbH – gleich ob es sich um Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberbeiträge handelt - mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sei. Das Gesetz verpflichte einen GmbH-Geschäftsführer zur Erstattung von Zahlungen, die dieser nach Insolvenzreife der GmbH an deren Gläubiger leiste, wenn die Zahlungen nicht auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar seien. Eine Zahlung nach Insolvenzreife von Arbeitgebersozialversicherungsbeiträgen sei im Gegensatz zur Zahlung von Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns unvereinbar. Nur das Vorenthalten von Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträgen sei strafbar. Die Zahlungen von Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträgen seien mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar, weil einem Geschäftsführer mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung nicht an gesonnen werden könne, fällige Leistungen an die Sozialkasse nicht zu erbringen, wenn er dadurch Gefahr liefe, strafrechtlich verfolgt zu werden (BGH, Urteil vom 08.06.2009, Az.: II ZR 147/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Zahlt ein GmbH-Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungsträger, ist er nach § 64 des Gesetzes über die GmbH (GmbHG) persönlich zur Erstattung dieser Beträge verpflichtet, weil solche Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.
Die Zahlung von Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträgen hingegen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar, weil ein GmbH-Geschäftsführer sich sonst einem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) aussetzt.
Heißer Tipp
Nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) sind Sie als Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft, d. h. nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife, verpflichtet, einen Insolvenzantrag zustellen. Scheitern Ihre Sanierungsbemühungen innerhalb dieser drei Wochen, sind Sie verpflichtet, bereits zu diesem Zeitpunkt Insolvenzantrag zu stellen.
Wichtiger Hinweis
Ein durch einen Gläubiger gestellter Insolvenzantrag entbindet Sie als Geschäftsführer nicht von ihrer Verpflichtung, einen Insolvenzantrag nach § 15a InsO zu stellen.
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