Handelsregister – Firmennamen sind keinesfalls Schall und Rauch
Gerade die Wahl des Firmennamens eines neuen Unternehmens oder rechtlichlich selbständigen Unternehmensteils erfordert Ihre gründliche Überlegungen. Schließlich handelt es sich dabei um eines der entscheidenden Kommunikationsmittel, mit denen Sie am Markt auftreten. Ist aber eine Handelsregistereintragung notwendig, sind Sie den bürokratischen Vorgaben des amtlichen Firmennnamensrechts ausgesetzt. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshos (BGH) sorgt jetzt für Erleichterungen.
Eine Gesellschaft, welche ursprünglich unter dem Firmennamen "Harpener M&A GmbH & Co. KG" im Handelsregister eingetragen war, verlangte die Eintragung des Firmennamens HM & A GmbH Co. & KG ins Handelsregister. Das Registergericht lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass es sich um eine nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) reine Buchstabenfolge ohne Sinn handele.
Zu Unrecht, wie der BGH dem Registergericht jetzt nachweisen musste. Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination wie im Ausgangsfall komme laut § 18 Abs. 1 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die gesetzlich erforderliche Kennzeichnungseignung - und damit zugleich Namensfunktion – zu. Dass der Firmenname keinen Wortsinn besitzt, ist dabei ohne Belang. Für Kennzeichnungsfähigkeit und Unterscheidungskraft reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung eine Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit (BGH, Beschluss vom 08.12.2008 Az.: II ZB 46/07). Die Entscheidung stellt eine weitere wichtige Wegmarke auf dem Weg zu einer dringend erforderlichen Liberalisierung der altehrwürdigen, aber kaum noch verständlichen Vorgaben des aus dem 19. Jahrhundert stammenden HGB dar. Der BGH hat die einschlägigen Vorschriften erfreulicherweise so interpretiert, dass es im Grunde nur auf die Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfähigkeit des Firmennamens ankommt. Eine erforderliche Kennzeichnungsfähigkeit des Namens für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften ist dann gegeben, wenn dieser im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Zur Identifikation Ihres Unternehmens reicht es daher aus, dass die geforderte Buchstabenkombination als solches aussprechbar und artikulierbar ist. Anders als nach früher herrschender Rechtsprechung muss Ihr Firmenname aber künftig nicht mehr als konkretes Wort aussprechbar sein. Die Entscheidung eröffnet Ihnen bei der Namenswahl die Möglichkeit, durch geschickte Auswahl der Buchstabenkombination an vorderster Stelle in Telefon-, Branchen- oder Internetverzeichnissen gelistet zu werden. Wenn Sie sich als Unternehmer hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit des Firmennamens ihrer Gesellschaft unsicher sind, machen Sie den Check, ob ihr gewählter Firmenname eintragungsfähig ist.
Der Fall aus der Praxis
Das sagt der Richter
Das bedeutet die Entscheidung
Heißer Tipp
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