Betriebsschließung wegen Steuerschulden ist zulässig
Häuft ein Betrieb Steuerschulden in Höhe von rund 83.000 € an, kann das zuständige Gewerbeamt den Betrieb schließen. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz lassen erhebliche Steuerrückstände auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Betriebes schließen.
Der Fall aus der Praxis
Im Jahr 2000 erhielt der Kläger eine Maklererlaubnis für Darlehensverträge und den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft. In der Folgezeit häuften sich Steuerrückstände und nicht bezahlte Säumniszuschläge. Das Finanzamt regte schließlich ein Einschreiten der Gewerbeaufsicht gegen den Kläger an, als die Schulden insgesamt mehr als 83.000 € betrugen. Daraufhin widerrief die Gewerbeaufsicht die Maklererlaubnis des Klägers, verfügte die Schließung des Betriebs und die Einstellung der Gewerbetätigkeit. Ihren Bescheid begründete die Behörde damit, dass der Kläger gewerberechtlich unzuverlässig sei. Nach erfolglosem Widerspruch gegen den Bescheid zog der Makler vor Gericht. Er habe 2005 einen Schlaganfall erlitten, der seine Arbeitstätigkeit beeinträchtigt habe. Außerdem leiste er monatliche Zahlungen auf die Schulden.
Das sagt der Richter
Die Klage hatte keinen Erfolg. Mach Meinung des Gerichts sei der Kläger im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig. Nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens biete er nicht die Gewähr dafür, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Dazu gehöre nämlich auch die Erfüllung steuerlicher Zahlungspflichten. Diese sei im Fall des Klägers angesichts seiner erheblichen Steuerschulden nicht gewährleistet. Eine Tilgung der Schulden in absehbarer Zeit sei nicht zu erwarten. Der Schlaganfall des Klägers rechtfertige ihm keine günstigere Beurteilung. Zum einen habe er sich bereits vor dem Schlaganfall steuerlich erheblich verschuldet, zum anderen hätte er ohne ein überzeugendes Sanierungskonzept eigenständig die Konsequenz ziehen müssen, das Gewerbe einzustellen. Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setze nämlich nicht ein Verschulden oder charakterliche Mängel voraus. Zuverlässigkeit bedeute vielmehr auch, dass der Gewerbetreibende das Gewerbe mit Rücksicht auf das Vermögen Dritter aufgibt, sobald bei ihm eine nachhaltige wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit – aus welchen Gründen auch immer – eintritt (VG Koblenz, Urteil vom 11.10.2010, Az.: 3 K 658/10.KO).
Das bedeutet die Entscheidung
Die Ausübung eines Gewerbes kann untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende persönlich unzuverlässig ist. Eine solche Unzuverlässigkeit kann auch darauf beruhen, dass Steuerschulden in nicht unerheblicher Höhe bestehen. Ob verschuldet oder unverschuldet ist unerheblich.
Heißer Tipp
Wer einen Gewerbetrieb eröffnet oder eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, sollte von Beginn an darauf achten, Rücklagen für die künftigen Steuerforderungen zu bilden.
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