Zu enge Kooperation kann Wettbewerbsverstoß darstellen
Von einer engen Kooperation im Geschäftsleben profitieren alle Beteiligten. Eine fruchtbare Zusammenarbeit bringt schließlich viele Vorteile – vor allem finanzieller Art. Das dachten sich auch ein Augenarzt und ein Optiker. Vor lauter Profitstreben ließen sie die geltenden marktverhaltens- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften außer acht.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs durchschaute das Spiel und zog vor Gericht.
Der Fall aus der Praxis
Ein Augenarzt bot seinen Patienten an, sich in seiner Praxis unter ca. 60 Musterbrillenfassungen eines in einem anderen Bundesland ansässigen Optikers eine Fassung auszusuchen. Die Messergebnisse und die Brillenverordnung wurden daraufhin dem Optiker übermittelt, der die fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder auf dessen Wunsch in die Praxis des Augenarztes lieferte. Dieser kontrollierte dann den Sitz der Brille und nahm gegebenenfalls anstehende Korrekturen vor.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden klagte auf Unterlassung.
Das sagt der Richter
Das Gericht gab der Unterlassungsklage statt. Nach Ansicht der Richter könne die Klägerin dem Augenarzt allerdings nicht allgemein verbieten, Patienten an einen bestimmten Optiker zu verweisen oder von diesem angefertigte Brillen in seiner Praxis anzupassen und abzugeben. Denn nach der Berufsordnung der Ärztekammer sei die Verweisung eines Patienten an einen bestimmten Optiker zulässig, wenn ein hinreichender, nicht notwendig medizinischer, Grund vorliege.
Demgegenüber sei die Anpassung und Abgabe einer Brille durch einen Augenarzt nur zulässig, wenn sie notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist.
In der Begründung des Augenarztes, die Brillenvermittlung nur ausnahmsweise alten, gehbehinderten oder solchen Patienten anzubieten, die an bestimmten Erkrankungen litten oder schlechte Erfahrungen mit ortsansässigen Optikern gemacht hätten, könne ein wichtiger und damit hinreichender Grund allerdings nicht gesehen werden (BGH, Urteil vom 09.07.2009, Az.: I ZR 13/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Praktizierende Augenärzte sollten stets die Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 und 34 Abs. 5 der Berufsordnung der Ärztekammer (BOÄ) bzw. die einschlägigen Landesvorschriften der Ärztekammern im Auge behalten. Es handelt sich dabei um Marktverhaltensregelungen, deren Verletzung nach § 4 Nr.11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen können.
Tendiert ein Augenarzt zur Zusammenarbeit mit einem „Lieblingsoptiker“, ist einer Verweisung an diesen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nichts entgegen zu setzen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Nach der Rechtsprechung muss dieser nicht zwingend medizinischer Natur sein.
Expertenrat
Die in der Praxis mögliche Abweichung von der Brillenverordnung durch einen Optiker reicht als Verweisungsgrund nicht aus. Würde man dies als hinreichenden Grund ansehen, könnten Augenärzte Patienten unbeschränkt an bestimmte Optiker verweisen, weil diese immer in der Lage sind, die Sehschärfe selbst zu bestimmen und damit von der Brillenverordnung abzuweichen.
Ebenso gilt die Unzufriedenheit oder eine schlechte Erfahrung mit einem ortsansässigen Optiker nicht als wichtiger Grund. Wendet sich ein Patient diesbezüglich vertrauensvoll an den Augenarzt, sollte dieser auf andere ortsansässige Optiker verweisen.
Vorsicht
Der Umstand, dass Patienten es bequemer finden könnten, alle Leistungen aus einer Hand zu erhalten, indiziert noch keinen ärztlichen Therapiebestandteil.
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