Kassenpatienten können sich Reha-Klinik nicht aussuchen
Kein Wahlrecht für Kassenpatienten bezüglich Rhea-Klinik
Eine bei der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) versicherte Patientin hatte eine neue Herzklappe erhalten. Eine andere, ebenfalls bei der KKH versicherte Patientin, hatte einen Schlaganfall erlitten. Mit den von der KKH vorgeschlagenen Reha-Kliniken waren beide Versicherten nicht einverstanden. Sie folgten privaten und fachlichen Empfehlungen und wählten jeweils eine andere als die von der KKH empfohlene Reha-Klinik aus. Beide Kliniken hatten einen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen. Die anfallenden Mehrkosten in Höhe von 3.300 € bzw. 5.800 € verlangten die beiden Kassenpatientinnen von der KKH ersetzt.
Die Klagen blieben erfolglos. Nach Auffassung der Bundesrichter sei die KKH nicht verpflichtet, den beiden Versicherten die entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Die Krankenkasse müsse die Kosten auch nicht anteilig in der Höhe tragen, wie sie in den von ihnen vorgeschlagenen Kliniken angefallen wären. Zwar bestehe seit 2007 eine gewisse Wahlfreiheit der Versicherten auch bei der medizinischen Rehabilitation. Diese beziehe sich aber gerade nicht auf Kliniken mit Versorgungsvertrag. Laut Gesetz sei es Sache der Krankenkasse, die Rehabilitationseinrichtung auszuwählen. Dabei müsse die Kasse zwar auch die Belange der Versicherten berücksichtigen. Beide Patientinnen hätten aber keine ausreichenden Gründe vorgetragen, warum sie den Vorschlägen der KKH nicht folgen wollen. Die entsprechende Regelung sei auch notwendig, um eine gleichmäßige Auslastung der Vertragskliniken zu gewährleisten (BSG, Urteile vom 07.05.2013, Az.: B 1 KR 12/12 R und B 1 KR 53/12 R).
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