Stromklau für Cannabisplantage rechtfertigt Nachzahlung in Höhe von 50.000 €
Illegaler Strom für Cannabisplantage im Wert von 50.000 € muss nachgezahlt werden
Ein Energieversorgungsunternehmen verklagte einen Stromkunden auf Zahlung von 50.000 €. Im Rahmen der Grundversorgung hatte das Unternehmen den Kunden seit Juli 2007 mit Strom für eine Mietwohnung versorgt. Unter Umgehung der Zähleinrichtungen entnahm der Kunde Strom für den Betrieb einer Cannabisplantage. Die Polizei entdeckte den illegalen Anbau von Cannabis im August 2009. Auf der Grundlage des § 18 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) schätzte das Unternehmen den illegalen Stromverbrauch und stellte dem Kunden für den Zeitraum von Juli 2007 bis August 2009 über 50.000 € in Rechnung. Der Kunde weigerte, sich den geforderten Betrag zu bezahlen. Er habe lediglich im Jahr 2009 und in erheblich geringerem Umfang, als von dem klagenden Energieversorgungsunternehmen angenommen, unerlaubt Strom entnommen.
Das Gericht gab dem Stromversorger Recht und verurteilte den Kunden zur Zahlung von rund 50.000 €. Das Unternehmen habe den durch Umgehung der Messeinrichtungen entnommenen Strom nach § 18 StromGVV schätzen dürfen. Es sei dann Sache des Kunden nachzuweisen, dass er tatsächlich weniger Strom entnommen hat oder dass die Schätzung als solche unrichtig sei. Diesen Nachweis habe der Beklagte im Streitfall nicht erbracht. Die Behauptung, dass er die Cannabisplantage erst seit Jahre 2009 betrieben habe, sei nicht glaubhaft, nachdem er die Wohnung bereits im Jahre 2007 allein zu diesem Zweck angemietet habe (OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2012, Az.: 19 U 69/11).
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