„Keine Gewährleistung“ schließt Haftung beim Online-Verkauf nicht aus
"Keine Gewährleistung“ befreit Online-Verkäufer nicht von der Haftung
Wer über das Internetauktionshaus ebay Waren verkauft, ist trotz der Formulierung "ohne Gewährleistung" dafür verantwortlich, dass die angebotene Ware hält, was der Verkäufer verspricht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Eine Verbraucherin hatte beim Internetauktionshaus ebay ein älteres Motorboot mit Bootsanhänger für rund 2.500 € ersteigert. Der Verkäufer hatte das Boot mit den Worten „man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen“ als gebrauchsfähig beschrieben. Der Holzrumpf des Bootes war durch Schimmelbefall jedoch komplett marode und damit nicht mehr seetauglich. Ein von der Käuferin beauftragter Gutachter veranschlagte die erforderlichen Reparaturkosten auf 15.000 €. Die Verbraucherin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihr Geld zurück. Der Verkäufer erklärte, die Mängel nicht gekannt zu haben und berief sich zudem darauf, dass er in der Angebotsbeschreibung und auch in dem später unterzeichneten Kaufvertrag explizit die Gewährleistung ausgeschlossen hatte. Später verweigerte er die Rückabwicklung mit der Begründung, die Käuferin habe ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied den Rechtsstreit zugunsten der Käuferin. Der Verkäufer habe das Boot als gebrauchsfähig beschrieben. Durch den Schimmelbefall habe dem Boot aber genau diese zugesicherte Eigenschaft gefehlt. Der erklärte Ausschluss jeglicher Gewährleistung entbinde den privaten Verkäufer nicht von der Haftung, wenn er eine Eigenschaft in der Artikelbeschreibung zugesichert habe. Allerdings hätte die Käuferin dem Verkäufer die Möglichkeit einräumen müssen, die Mängel zu beseitigen. Die mangelnde Gelegenheit zur Nachbesserung sei aber kein Grund, im Sinne des Verkäufers zu entscheiden. Das Landgericht (LG) Berlin habe die Sache neu zu verhandeln (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12).
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Kommentare
Keine Rechtsberatung
Hallo Ana,
erst einmal herzlichen Dank für Ihren Kommentar. Wir freuen uns, dass Sie sich so vertrauensvoll mit Ihrem Problem an uns wenden. Leider muss ich Ihnen jedoch mitteilen, dass wir Ihnen auf diesem Weg nicht weiterhelfen können, weil wir auf dieser Plattform nicht dazu befugt sind, unsere Leserinnen und Leser rechtlich zu beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Business-Netz-Redaktion
Internet handel/ebay, Versand
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin bei meiner Recherche auf Ihre Webseite gestoßen und wäre Ihnen sehr dankbar Ihren Rat zu folgendem Sachstand zu erhalten:
Ich habe bei ebay Schuhe in Wert von 25,72€ verkauft und den Versand für 6,90 Paketversand angegeben. In der Beschreibung habe ich jedoch auch folgendes angegeben: "die Versandkosten setzen sich im Übrigen aus Porto- und Verpackungskosten zusammen. Bitte nur mitbieten falls einverstanden".
In keiner Form wurde also erwähnt, dass der Versand versichert erfolgt! Angeblich ist die Ware bis dato nicht angekommen und die Käuferin erwägt rechtliche Schritte einzuleiten, weil es unversichert verschickt
Bei meiner Recherche habe ich ebenfalls gelesen, dass laut ebay "Paketversand nicht per se heißt, dass es versichert sein muss". Riskiere ich in der Tat eine Anzeige? Muss ich den Kaufpreis von 25,72€ zurückzahlen? In obiger Angelehnt wäre Ihr Rat von äußerst große Bedeutung für mich
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Ana