Preissenkung durch Energieversorger gilt auch bei unwirksamer Preisanpassungsklausel
Gericht stärkt Verbraucherrechte: Preissenkung gilt auch bei unwirksamer Preisanpassungsklausel
Eine Kundin hatte von ihrem Energieversorger die Erstattung von nach ihrer Meinung zu Unrecht gezahlter Preiserhöhungen für einen mehrere Jahre umfassenden Lieferzeitraum verlangt und dabei auf eine unwirksame Preisanpassungsklausel ihres außerhalb der Grundversorgung vereinbarten Energielieferungsvertrages verwiesen. Der Energieversorger hatte eingewandt, die Kundin könne sich nicht auf unwirksame Preiserhöhungen berufen und zugleich weiterhin die aufgrund derselben Vertragsklausel gewährte Preissenkung in Anspruch nehmen.
Das OLG Hamm war anderer Auffassung und hat der Kundin einen Teil des eingeklagten Rückzahlungsbetrages zugesprochen, ohne Ersparnisse aus der Preissenkung anzurechnen. Der Energieversorger müsse der Kundin die aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel berechneten Preiserhöhungen erstatten. Dies allerdings nur, soweit die Kundin die Jahresabrechnungen innerhalb von drei Jahren nach ihrem Zugang beanstandet und so die - vom Bundesgerichtshof aus Gründen des Vertrauensschutzes für langjährige, außerhalb der Grundversorgung abgeschlossene Energielieferungsverträge anerkannte - "Widerspruchsfrist" eingehalten habe. Maßgeblich sei dann der als letztes vor der Widerspruchsfrist berechnete Preis. Auf in diesem Zeitraum an sie weitergegebene Preissenkungen könne sich die Kundin dagegen weiterhin berufen (OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2012, Az.: I-19 U 163/11).
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