Irreführende Werbung – Genussrechte als Geldanlage sind nicht so sicher wie ein Sparbuch
Irreführende Werbung im Prospekt: Genussrechte als Geldanlage sind nicht so sicher wie ein Sparbuch
Eine Firma warb für den Erwerb von Genussrechten und suggerierte den Lesern ihres Prospektes, dass die von ihr angebotene Geldanlage genauso sicher sei wie ein Sparkonto. Durch Genussrechte beteiligt sich der Anleger an einer Gesellschaft und bekommt eine vom Gewinn der Gesellschaft abhängige Vergütung zugesagt. Bei einer Insolvenz der Gesellschaft erfolgt die Einlagenrückzahlung erst nach der vollständigen Befriedigung aller anderen Gläubiger der Gesellschaft. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass die Einlage ganz oder teilweise nicht mehr zurückgezahlt werden kann. Die Verbraucherschutzzentrale Hamburg klagte gegen das Unternehmen, weil es sich bei den Werbeaussagen im Prospekt um irreführende Werbung handele.
Die Klage hatte Erfolg. Nach Meinung des Gerichts enthalte der Prospekt irreführende Werbung. Genussrechte seien nicht so sicher wie ein Sparbuch, da bei einer Insolvenz des Unternehmens der Anleger nur nach Befriedigung aller anderen Gläubiger seine Einlagen zurückerhalte. Demgegenüber seien Einlagen auf einem Sparbuch bis zu 100.000 € bei einer Bankeninsolvenz gesichert. Auch weitere Passagen des Prospektes seien irreführend. So böten die beworbenen Genussrechte auch nicht die angepriesene "maximale Flexibilität", da eine Kündigung der Anlage frühestens nach drei und regulär erst nach fünf Jahren mit einer halbjährigen Kündigungsfrist möglich sei (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 07.09.2012, Az. 6 U 14/11).
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