Gewerbsmäßiger Betrug - Abo-Falle im Internet ist strafbar
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat die Rechte der Verbraucher gestärkt, indem es Angebote im Internet mit versteckten Preisangaben als gewerbsmäßigen Betrug eingestuft hat.
Die beiden Angeklagten hatten irreführende Seiten mit Rezepten, Gedichten, Routenplaner, Rätsel, Hausaufgaben-Angebote sowie Gehaltsrechner ins Internet gestellt. Das Layout sämtlicher Webseiten war nahezu identisch. In den meisten Fällen wurden versteckte Abonnements mit einem Gewinnspiel verknüpft, bei dem zahlreiche persönliche Daten anzugeben waren. Die Zahlungsverpflichtung für die drei- bis sechsmonatige Nutzung der Seiteninhalte in Höhe von 59,95 € inkl. MwSt. ergab sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wobei die Preisangabe in den hinteren Paragraphen genannt wurde. Zahlten die Verbraucher nicht, folgten Mahnungen und anwaltliche Drohbriefe. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte Anklage wegen Betruges erhoben. Das Landgericht (LG) Frankfurt lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung ab, dass die Kunden nicht getäuscht worden seien, da die Angebote ja einen Preishinweis enthalten hätten, wenn auch erst im Kleingedruckten.
Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt hat das OLG beschlossen, dass das LG das Hauptverfahren gegen die Angeklagten eröffnen müsse. Nach Meinung des Gerichts erfülle der Betrieb einer sogenannten Abo-Falle den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges. Ein hinreichender Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betrugs bestehe (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.12.2010, Az.: 1 Ws 29/09).
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