Zu hohe Dispozinsen fürs Girokonto mit Dispo: So bekommen Bankkunden ihr Geld zurück
Dispo überzogen: Verbraucher zahlen zu hohe Dispozinsen für ihr Girokonto mit Dispo
Ist der Dispo überzogen, greifen zahlreiche Banken und Sparkassen ihren Bankkunden tief in die Tasche, indem sie zum Teil horrende Dispozinsen für das überzogene Girokonto mit Dispo verlangen. Während sich die Guthabenzinsen auf einem historisch niedrigen Niveau bewegen, bitten die Banken ihren Kunden bei Überziehungen des Girokontos zur Kasse. Zugleich haben Verbraucher kaum eine Möglichkeit zu erkennen, nach welchen Kriterien die Zinsen festgelegt werden und wie bzw. wann sich die Zinshöhe verändert. Das Landgericht (LG) Dortmund hat entschieden, dass eine solche unbestimmte Zinsklausel die Bankkunden benachteiligt und deshalb unzulässig ist.
Der Fall aus der Praxis
Eine Genossenschaftsbank hatte in ihren Geschäftsbedingungen festgelegt, dass der Zinssatz für den Dispo einmal im Monat überprüft wird. Dabei räumte sich die Bank auch das Recht ein, unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen über eine Zinsanpassung zu entscheiden.
„Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Bank berechtigt, einen veränderlichen Sollzinssatz den Veränderungen ihrer wechselnden und bei Vertragsabschluss oft nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten anzupassen. Zinsschwankungen am Geldmarkt werden an den sich ändernden Durchschnittssätzen für EURIBOR-Dreimonatsgeld erkennbar, die jeweils für den vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden.
Die Bank überprüft den Sollzinssatz spätestens zum Ende eines jeden Monats. Erhöht sich der letzte veröffentlichte Monatsdurchschnitt für den EURIBOR-Dreimonatsgeld gegenüber dem bei Vertragsschluss bzw. bei der letzten Konditionenanpassung bzw. bei Ablauf der Sollzinsbindung ermittelten Monatsdurchschnitt um mindestens 0,25 Prozentpunkte, so kann die Bank den Sollzinssatz unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anheben; entsprechend wird die Bank den Sollzinssatz nach billigem Ermessen senken, wenn sich der Monatsdurchschnitt für EURIBOR-Dreimonatsgeld um mindestens 0,25 Prozentpunkte ermäßigt hat. Bei der Leistungsbestimmung wird sich die Bank an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat.“
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bemängelte die fehlende Transparenz dieser Zinsklausel und mahnte die Bank ab. Als sich daraufhin nichts änderte, zogen die Verbraucherschützer vor Gericht.
Das sagt das Gericht
Mit Erfolg. Das Gericht gab der Verbraucherzentrale recht. Die Zinsanpassungsklausel der Genossenschaftsbank benachteilige die Verbraucher unangemessen und sei deshalb nach § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Es sei nicht erkennbar, wann und unter welchen Voraussetzungen der Zins für den Dispokredit angepasst werden sollte. Kunden müssten nachvollziehen können, wie und wann eine Bank die Zinsen für den Dispokredit ändere. Bei einer Zinsanpassungsklausel, die dem Institut bei einer Änderung des Zinssatzes einen Ermessensspielraum einräume, sei dies aber nicht unbedingt der Fall (LG Dortmund, Urteil vom 15.03.2011, Az.: 25 O 132/11).
Wichtiger Hinweis
Die betroffene Bank hatte gegen dieses Urteil zunächst Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm eingelegt. Nachdem die OLG-Richter in der mündlichen Berufungsverhandlung den Vertretern der Genossenschaftsbank mitgeteilt hatten, dass sie der Auffassung des Landgerichts folgen würden, nahm die Bank die Berufung zurück, sodass die erstinstanzliche Entscheidung nun rechtskräftig ist.
So holen sich betroffene Kunden der Genossenschaftsbank ihr Geld zurück
Die im Streitfall beanstandete Klausel wird von vielen Genossenschaftsbanken verwendet, sodass die Entscheidung eine Vielzahl von Bankkunden betrifft. Viele Verbraucher wissen nicht, wie sie ihr zu viel gezahltes Geld am besten zurück fordern können.
Praxis-Tipp
Hat Ihre Bank den Dispozins aufgrund einer unzulässigen Zinsanpassungsklausel erhöht, können Sie die Differenz zum ursprünglichen Zins von Ihrer Bank zurückfordern. Solche Rückforderungen verjähren gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Bank zu Unrecht zu hohe Dispozinsen kassiert hat. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hilft bei der Rückforderung mit detaillierten Informationen und einem Musterbrief.
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