Urlaub buchen 2012: Reiseveranstalter kann 20 Prozent vom Reisepreis als Anzahlung verlangen
Urlaub buchen 2012: Reiseveranstalter darf Anzahlung in Höhe von 20 Prozent vom Reisepreis verlangen
Wenn Sie Ihren Urlaub buchen bzw. eine Pauschalreise buchen, darf Ihr Reiseveranstalter nicht 40 Prozent vom Reisepreis als Anzahlung verlangen. Dieser Betrag ist nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Leipzig zu hoch. Klauseln, die eine höhere Anzahlung als 20 Prozent vom Reisepreis vorsehen sind unzulässig. Nach Auffassung des Gerichts ist darüber hinaus das Verlangen des Restreisepreises bis 45 Tage vor Reiseantritt unangemessen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) hatte gegen einen Reiseveranstalter geklagt.
Der Fall aus der Praxis
Ein Reiseveranstalter forderte nach der Buchung einer Reise von seinen Kunden eine Vorauszahlung in Höhe von 40 Prozent des gesamten Reisepreises. Das Unternehmen begründete die hohe Anzahlung mit einem neuen Geschäftsmodell, das sich von den üblichen Pauschalreisen unterscheidet. Das Prinzip des "Dynamic Packaging" sieht statt der Buchung einzelner Leistungen ein ganzes Leistungspaket vor, das allerdings nur temporär verfügbar ist. Daher wäre eine höhere Vorauszahlung notwendig, um sich gegen nichtzahlende Kunden abzusichern.
Das sagt das Gericht
Das Gericht teilte diese Auffassung nicht. Im Falle einer Vertragsverletzung durch das Unternehmen habe der Kunde kein Druckmittel mehr, weil bereits 40 Prozent des Reisepreises angezahlt wurden. Es seien deshalb nur Klauseln zulässig, die eine verhältnismäßig geringfügige Anzahlung auf den Reisepreis vorsähen. Als geringfügig und somit zulässig stufe der Bundesgerichtshof (BGH) eine Vorauszahlung von 20 Prozent des Reisepreises ein (siehe unten). In punkto Zahlungsfrist sei eine Vereinbarung angemessen, nach der ein Restpreis 30 und nicht 45 Tage vor Reiseantritt gezahlt werden müsse. Falls die Zahlungsmoral einzelner Kunden auch in einem solchen Fall zu wünschen übrig ließe, habe der Reiseveranstalter immer noch genügend Zeit, vom Vertrag zurückzutreten und die Reise anderweitig anzubieten (LG Leipzig, Urteil vom 11.11.2011, Az.: 08 O 3545/10).
„Dynamic packaging“ ist ein Sonderfall der Pauschalreise
Als „Dynamic packaging“ wird ein Spezialfall der Pauschalreise bezeichnet, bei der einzelne Bestandteile aus einem vorgegebenen Katalog individuell in Echtzeit kombiniert werden. Geschieht diese Kombination in Echtzeit, spricht man von „Dynamic packaging“. Das Gegenteil der Pauschalreise ist die Individualreise, bei der die Kunden die einzelnen Leistungen wie Beförderung, Unterkunft oder Verpflegung in eigener Regie bei den jeweiligen Leistungsträgern buchen.
Reisevertragsrecht regelt die Pauschalreisen
Die Pauschalreisen werden durch das Reisevertragsrecht geregelt, das die bei Individualreisen anwendbaren dienst-, werk- und mietvertragsrechtlichen Vorschriften verdrängt. Die maßgeblichen Vorschriften sind die §§ 651a ff. BGB.
Wichtiger Hinweis
In Deutschland existiert keine gesetzliche Definition des Begriffs der „Pauschalreise“. Eine (nicht allgemeingültige) Definition enthält Art. 2 der EU-Richtlinie 90/314/EWG:
„Pauschalreise ist die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
a) Beförderung,
b) Unterbringung,
c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, bleibt der Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterworfen“.
Reiseveranstalter kann bereits vor Reiseantritt vollen Reisepreis fordern
Reiseveranstalter dürfen von ihren Kunden den vollen Reisepreis vor Reiseantritt verlangen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Kunde eine Reisebestätigung und auch einen Sicherungsschein erhalten hat. Letzterer schützt den Kunden im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters, weil er dann den bereits gezahlten Betrag zurückverlangen kann.
Laut Bundesgerichtshof ist eine Klausel zulässig, die eine Anzahlung von 20 Prozent in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorsieht (BGH, Urteil vom 20.06.2006, Az.: X ZR 59/05). Den gesamten Reisepreis darf der Reiseveranstalter erst zwei bis vier Wochen vor Reisebeginn vom Kunden verlangen.
- Kommentieren
- 9108 Aufrufe