Mieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat ein Wohnungsmieter grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht.
Der Fall aus der Praxis
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung. Die Stromversorgung in der Mietwohnung war so schwach, dass es nicht möglich war, ein größeres Haushaltsgerät wie z. B. eine Waschmaschine gleichzeitig mit einem anderen haushaltsüblichen Gerät zu betreiben. Wegen dieses Mangels und weiterer Mängel minderte der Kläger die Miete. Die daraufhin von der Vermieterin erhobene Räumungsklage wegen rückständiger Miete hat das Amtsgericht (AG) Neuss abgewiesen. Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit seiner beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegten Revision.
Das sagt der Richter
Die Bunderichter gaben dem Mieter Recht. Grundsätzlich habe ein Wohnungsmieter Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte (z. B. Staubsauger) ermöglicht. Das LG Düsseldorf habe zu Unrecht angenommen, dass die Parteien einen davon abweichenden Standard vereinbart haben. Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand sei nur dann vertragsgemäß, wenn er eindeutig vereinbart sei. Eine solche eindeutige Vereinbarung im Hinblick auf die Elektroinstallation ergebe sich aus dem vorgelegten Mietvertrag nicht. Eine bloße Formularklausel allein sei nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 10.02.2010, Az.: VIII ZR 343/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Jeder Wohnungsmieter hat einen Anspruch auf eine ausreichende Elektrizitätsversorgung, die einen gleichzeitigen Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes und weiterer hausüblicher Geräte gestattet.
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