Kein Schadenersatz bei Flugausfall wegen Nebel
Wird ein Flug annulliert, können die Passagiere eine Ausgleichszahlung fordern, wenn die Annullierung unter Ergreifung zumutbarer Maßnahmen vermeidbar gewesen wäre. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Der Fall aus der Praxis
Ein Ehepaar wollte von Spanien nach Deutschland fliegen. Der für 10.00 Uhr geplante Flug fiel jedoch wegen dichten Nebels aus. Wann sich dieser auflösen würde, war nicht abzusehen. Den Passagieren wurde ein Ersatzflug angeboten, der zwei Tage später stattfinden sollte. Das Paar lehnte das Angebot ab und flog noch am selben Tag mit einer anderen Airline nach Hause. In der Folge forderte das Ehepaar von der Fluggesellschaft wegen des ausgefallenen Fluges Ausgleichszahlungen sowie den Ersatz der Kosten für den Ersatzflug.
Das sagt der Richter
Die Klage des Ehepaars hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Gerichts besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft sei für den Nebel nicht verantwortlich. Auch an der Entscheidung, den Flug zu annullieren, sei nichts auszusetzen. Mit Rücksicht auf den weiteren Flugplan könne bei einer solchen Entscheidung nicht darauf gewartet werden, ob sich der Nebel auflöse. Ein Anspruch auf die Kosten für den Ersatzflug könne bestehen, wenn die Fluggesellschaft eine Beförderung erst zwei Tage später angeboten habe, obwohl schnellere Varianten möglich gewesen seien. Diese Frage müsse die Vorinstanz klären (BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az. Xa ZR 96/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Die Frage, ob die Kosten für den in Eigenregie angetretenen Rückflug erstattet werden müssen, hat der BGH aufgrund der Unklarheiten richtigerweise zurück an das Oberlandesgericht (OLG) verwiesen. Hinsichtlich der Ausgleichszahlungen ist, wie das Gericht zutreffend erkannt hat, immer eine konkrete Betrachtung der Umstände im Einzelfall vorzunehmen.
Europa gibt Richtung vor
Anspruchsgrundlage für Ausgleichszahlungen ist die EG-Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments. Darin ist nicht nur der Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Falle einer Flugannullierung geregelt, sondern auch welche Rechte dem Fluggast bei Nichtantritt des Fluges gegen seinen Willen oder auch bei Verspätungen zustehen.
Wichtiger Hinweis
In der Pflicht ist die Fluggesellschaft bei einer Stornierung immer dann, wenn sie den Fluggast nicht rechtzeitig informiert hat, keinen zeitnahen Ersatzflug anbieten kann oder nicht den Nachweis erbringt, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Bei Verspätungen ist in der Verordnung bisher nur vorgesehen, dass der Betroffene einen Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen geltend machen kann. Je nach Dauer der Verspätung können deshalb zusätzliche Mahlzeiten, Telefongespräche etc. verlangt werden.
Vorsicht
Mit Verspätungen sind lediglich Verzögerungen beim Abflug gemeint. Kommen Sie, aus welchen Gründen auch immer, zu spät am Zielort an, gilt die Verordnung nicht! Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mittlerweile entschieden, dass Ausgleichszahlungen auch bei Flugverspätungen über 3 Stunden fällig sind, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Technische Probleme sind jedoch nur dann relevant, wenn sie nicht von dem Luftverkehrsunternehmen beherrschbar sind.
Checkliste zum Download
In welchen Fällen eine Ausgleichzahlung in Betracht kommt, erfahren Sie anhand unserer Checkliste Ausgleichszahlungen bei Flugausfällen.
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