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Reiserecht aktuell: Reisemängel reklamieren kann den Reisepreis reduzieren

18. April 2012

Reisrecht aktuell: Richtiges Reisemängel reklamieren kann den Reisepreis reduzieren

Reisemängel sind so zu reklamieren, dass der Reiseveranstalter gezwungen ist, den Reisepreis nach der Frankfurter Tabelle zu reduzieren. Wer Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen will, muss zunächst einen Reisemangel reklamieren. Was der Gesetzgeber unter einem Reisemangel versteht, steht in § 651c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

“Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.”

Eine Reise ist fehlerhaft, d. h. ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Ist-Beschaffenheit nachteilig von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht und dadurch Wert oder Tauglichkeit der Reise nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

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In diesen Fällen liegt ein Reisemangel vor

Ein Reisemangel ist entweder ein tauglichkeitsmindernder Fehler aus dem Gefahrenbereich des Reiseveranstalters oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Ein Fehler bzw. Reisemangel ist zu bejahen, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine nach dem Reisevertrag geschuldete Leistung nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbringt und dafür verantwortlich ist.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, eine ganze Reihe von Einzelleistungen zu erbringen. Ein Reisemangel ist bereits dann zu bejahen, wenn nur eine einzelne Pflicht nicht oder schlecht erfüllt wird. Fehlt eine konkrete vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Reise, so ist auf die normale Beschaffenheit abzustellen.

Ein Reisemangel kann vor diesem Hintergrund insbesondere vorliegen, wenn: 

  • der Vertragszweck nicht erfüllt wird,
  • die diversen Einzelleistungen nicht ausreichend aufeinander abgestimmt sind,
  • der Reiseveranstalter sonstige Pflichten nicht eingehalten hat oder
  • eine einzelne Reiseleistung nicht oder schlecht erfüllt wird.

 

Wichtiger Hinweis

Beachten Sie, dass es im jeweiligen Einzelfall nach Art und Zweck der Reise aufgrund des Reisevertrages festzustellen gilt, ob die Störung bei einer einzelnen Reiseleistung bereits die Reise als solche als in ihrem Nutzen beeinträchtigt erscheinen lässt - oder ob es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt, die es hinzunehmen gilt. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kommt für den Inhalt der Leistungspflichten entscheidende Bedeutung den bindenden Prospektangaben und sonstigen Informationen des Reiseveranstalters im Allgemeinverständnis des nicht auslandserfahrenen Reisenden zu. Diese Angaben können auch zugesicherte Eigenschaften oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sein.

 



Reine Unannehmlichkeiten sind keine Reisemängel

Nicht jede für den Reisenden unangenehme Beeinträchtigung erfüllt die Voraussetzungen eines Reisemangels. Vielmehr ist der Reisende im Zeitalter des Massentourismus verpflichtet, bestimmte Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Für die Abgrenzung zwischen einem Reisemangel und einer vom Reisenden hinzunehmenden Unannehmlichkeit gibt es keine Pauschallösung. Entscheidend ist stets die individuelle Betrachtung des Einzelfalls. Keine Reisemängel, die zu einer Preisminderung beim Reisepreis führen sind nach der Rechtsprechung: 

  1. Flugverspätung bis zu vier Stunden
  2. keine Reiseleitung am Flughafen
  3. zwei Stunden Wartezeit auf den Koffer am Flughafen
  4. nicht ausreichende Versorgung mit Handtüchern
  5. Spinnweben und Ameisen im Zimmer
  6. halbstündige Wartezeit im Speisesaal
  7. übliche Strandverschmutzung durch andere Urlaubsgäste

 

Reisende müssen allgemeines Lebensrisiko hinnehmen

Gewisse Umstände, die nicht in der Sphäre des Reiseveranstalters liegen und mit deren Eintreten auch im Alltagsleben gerechnet werden muss - sogenanntes allgemeines Lebensrisiko - muss der Reisende ebenfalls hinnehmen. Beispiele aus der Rechtsprechung sind: 

  1. Übliche Kriminalität am Urlaubsort
  2. Ausrutschen im Bereich des Swimmingpools
  3. Stolpern über Baumwurzeln auf der Liegewiese des Hotels
  4. Affenbiss in Kenia
  5. einzelner terroristischer Anschlag im Reiseland
  6. Verletzung durch Holzsplitter auf einem Ausflugsboot
  7. Gecko im Zimmer
  8. Insektenstiche

 

Reisepreisminderung für Reisemängel nach der Frankfurter Tabelle

Die Frankfurter Tabelle ist eine Liste, die das Landgericht (LG) Frankfurt zur Abschätzung von Reisepreisminderungen aus dem Titel der Gewährleistung bei Pauschalreisen bei berechtigten Reisemängeln entwickelt hat.

 

Wichtiger Hinweis

Beachten Sie, dass die Liste weder für die Gerichte noch für Reiseveranstalter verbindlich ist, sondern lediglich der Orientierung dient.

Abhängig von Art und Umfang des Reisemangels zeigt der jeweilige in der Tabelle angegebene Prozentsatz, wie viel Prozent vom Reisepreis für eine Minderung als Richtschnur in Betracht kommen.

 

Frankfurter Tabelle

Leistung

Mängel

%

Bemerkung

I. Unterkunft

1. Abweichung vom gebuchten Objekt

0-25

je nach Entfernung

 

2. Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung)

5-15

 
 

3. Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk)

5-10

 
 

4. Abweichende Art der Zimmer

   
 

a) DZ statt EZ

20

Entscheidend, ob

 

b) Dreibettzimmer statt EZ

25

Personen der gleichen

 

c) Dreibettzimmer statt DZ

20-25

Buchung oder Unbekannte

 

d) Vierbettzimmer statt DZ

20-30

zusammengelegt werden

 

5. Mängel in der Ausstattung des Zimmers

   
 

a) zu kleine Fläche

5-10

 
 

b) fehlender Balkon

5-10

bei Zusage / je nach Jahreszeit

 

c) fehlender Meerblick

5-10

bei Zusage

 

d) fehlendes (eigenes) Bad/WC

15-25

bei Buchung

 

e) fehlendes (eigenes) WC

15

 
 

f) fehlende (eigene) Dusche

10

bei Buchung

 

g) fehlende Klimaanlage

10-20

bei Zusage / je nach Jahreszeit

 

h) fehlendes Radio/TV

5

bei Zusage

 

i) zu geringes Mobiliar

5-15

 
 

k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.)

10-50

 
 

l) Ungeziefer

10-50

 
 

6. Ausfall von Versorgungseinrichtungen

   
 

a) Toilette

15

 
 

b) Bad/Warmwasserboiler

15

 
 

c) Stromausfall/Gasausfall

10-20

 
 

d) Wasser

10

 
 

e) Klimaanlage

10-20

je nach Jahreszeit

 

f) Fahrstuhl

5-10

je nach Stockwerk

 

7. Service

   
 

a) vollkommener Ausfall

25

 
 

b) schlechte Reinigung

10-20

 
 

c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher)

5-10

 
 

8. Beeinträchtigungen

   
 

a) Lärm am Tage

5-25

 
 

b) Lärm in der Nacht

10-40

 
 

c) Gerüche

5-15

 
 

9. Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen)

20-40

je nach Art der Projektzusage (z.B. "Kururlaub")

II. Verpflegung

1. Vollkommener Ausfall

50

 
 

2. Inhaltliche Mängel

   
 

a) eintöniger Speisenzettel

5

 
 

b) nicht genügend warme Speisen

10

 
 

c) verdorbene (ungenießbare) Speisen

20-30

 
 

3. Service

   
 

a) Selbstbedien. (statt Kellner)

10-15

 
 

b) lange Wartezeiten

5-10

 
 

c) Essen in Schichten

10

 
 

d) verschmutzte Tische

5-10

 
 

e) verschmutztes Geschirr, Besteck

10-15

 
 

4. Fehlende Klimaanlage im Speisesaal

5-10

bei Zusage

III. Sonstiges

1. Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool

10-20

bei Zusage

 

2. Fehlendes Hallenbad

 

bei Zusage

 

a) bei vorhandenem Swimmingpool

10

 
 

b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool

20

 
 

3. Fehlende Sauna

5

bei Zusage

 

4. Fehlender Tennisplatz

5-10

bei Zusage

 

5. Fehlendes Mini-Golf

3-5

bei Zusage

 

6. Fehlende Segel-, Surf-, Tauchschule

5-10

bei Zusage

 

7. Fehlende Möglichkeit zum Reiten

5-10

bei Zusage

 

8. Fehlende Kinderbetreuung

5-10

bei Zusage

 

9. Unmöglichkeit des Badens im Meer

10-20

je nach Prospekt-beschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit

 

10. Verschmutzter Strand

10-20

 
 

11. Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme

5-10

bei Zusage

 

12. Fehlende Snack- oder Strandbar

0-5

je nach Ersatzmöglichkeit

 

13. Fehlender FKK-Strand

10-20

bei Zusage

 

14. Fehlendes Restaurant oder Supermarkt

 

bei Zusage / je nach Ausweichmöglichkeit

 

a) bei Hotelverpflegung

0-5

 
 

b) bei Selbstverpflegung

10-20

 
 

15. Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino, Animateure)

5-15

bei Zusage

 

16. Fehlende Boutique oder Ladenstraße

0-5

je nach Ausweichmöglichkeit

 

17. Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten

20-30

des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausflugs

 

18. Fehlende Reiseleistung

   
 

a) bloße Organisation

0-5

 
 

b) bei Besichtigungsreisen

10-20

 
 

c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung

20-30

bei Zusage

 

19. Zeitverlust durch notwendigen Umzug

 

anteiliger Reisepreis für

 

a) im gleichen Hotel

 

1/2 Tag

 

b) in anderes Hotel

 

1 Tag

IV. Transport

1. Zeitlich verschobener Abflug über vier Stunden hinaus

5

des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde

 

2. Ausstattungsmängel

   
 

a) niedrigere Klasse

10-15

 
 

b) erhebliche Abweichung vom normalen Standard

5-10

 
 

3. Service

   
 

a) Verpflegung

5

 
 

b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.)

5

 
 

4. Auswechslung des Transportmittels

 

der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis

 

5. Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel

 

Kosten des Ersatztransportmittels

 

Wichtige Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle

  1. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.
  2. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).
  3. Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch Transportkosten) erhoben.
  4. Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil zugestanden.
  5. Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert.
  6. Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis steigen (§ 651 f Abs. 2 BGB).
  7. Eine Kündigung der Reise nach § 651e Abs. 1 BGB kommt in der Regel nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20 Prozent vorliegen.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Reiserecht, Reisemängel, Reisemangel, Preisminderung, Reisepreis, Reiserecht aktuell, Frankfurter Tabelle, Reisemängel reklamieren
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