Ohne Schadensmeldung zahlt keine Versicherung
Ohne Schadensmeldung keine Versicherungsleistung – auf diesen einfachen Nenner lässt sich die nachfolgende Entscheidung bringen. Danach ist es im Schadensfall mit einem schlichten Anruf bei der Versicherung nicht getan. Vielmehr muss die Schadensmeldung zwingend schriftlich beim Versicherer eingehen.
Der Fall aus der Praxis
Nachdem eine Autofahrerin in einen Verkehrsunfall verwickelt war, teilte Sie dieses ihrer Haftpflichtversicherung noch am selben Tag telefonisch mit. Die Versicherung übersandte ihr ein Schadensformular mit der Bitte, es ausgefüllt zurückzusenden. Da die Versicherte dieser Bitte nicht nachkam, forderte das Versicherungsunternehmen die Autofahrerin erneut auf, den Fragebogen zurückzusenden. Schließlich wurde der Schaden reguliert. Gleichzeitig wurde die Versicherungsnehmerin in Höhe von 2500 € wegen Verletzung ihrer vertraglichen Obliegenheit in von der Versicherung Regress genommen. Dagegen wehrte sich die Frau und zog vor Gericht. Unklar blieb im Prozess, ob die Versicherungsnehmerin das Formular nun zurückgesandt hatte oder nicht.
Das sagt der Richter
Das Gericht gab der Versicherung Recht und bejahte deren Leistungsbefreiung in Höhe von 2500 €. Grundsätzlich müsse der Versicherer die Verletzung von Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer beweisen. Die Versicherungsnehmerin habe hier aber ihre Aufklärungspflicht verletzt. Es sei davon auszugehen, dass die Rücksendung des Schadensformulars nicht erfolgt sei. Diese Annahme ergebe sich daraus, dass es ihr spätestens nach der zweiten Erinnerung ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, den Nachweis der Absendung des Schadensformulars durch eine Quittung oder den Versand eines Einschreibens nachzuweisen (AG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2009, Az.: 43 C 4002/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Den Begriff der Obliegenheit sollten Sie kennen. Im Versicherungsrecht werden so Verhaltensvorschriften bezeichnet, die sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (z. B. Gefahrerhöhung) und dem Versicherungsvertrag ergeben. Beim Versicherungsvertrag ergeben sich die Obliegenheiten üblicherweise aus den Versicherungsbedingungen.
Vorsicht
Eine Obliegenheit ist keine Rechtspflicht. Verletzen Sie eine Obliegenheit, machen Sie sich deshalb auch nicht schadenersatzpflichtig. Das „richtige Verhalten“ ist jedoch Voraussetzung dafür, dass Ihr Anspruch auf die vereinbarten Leistungen erhalten bleibt. Dazu gehört vor allem die rechtzeitige Schadensmeldung.
Machen Sie sich die Mühe, nach Abschluss eines Versicherungsvertrags die Versicherungsbedingungen sorgfältig zu lesen. Dadurch vermeiden Sie im Ernstfall so manche unangenehme Überraschung.
Praxistipp
Zu unterscheiden ist zwischen Obliegenheiten
- vor Abschluss des Vertrags (Anzeigepflicht)
- nach Abschluss des Vertrags, aber vor Eintritt des Versicherungsfalls
- nach Abschluss des Vertrags und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer kann diese Obliegenheiten zwar nicht "einklagen", dennoch können Sie den Versicherungsschutz verlieren, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
Checkliste zum Download
Mithilfe unserer Checkliste: Obliegenheitsverletzungkönnen Sie sich über die wichtigsten Verhaltensregeln im Versicherungsrecht informieren
- Kommentieren
- 10380 Aufrufe