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Lockvogelangebote für Schnäppchenjäger: Irreführende Werbung löst keine Verbraucherrechte aus

6. August 2012

Verbraucherschutz: Lockvogelangebote für Schnäppchenjäger

Verbraucherschutz - Lockvogelangebote für Schnäppchenjäger

Egal, ob Schnäppchen, Sonderangebot, Preisknüller oder Sale – die Begrifflichkeiten, mit denen der Einzelhandel regelmäßig seine Lockvogelangebote tituliert, um möglichst viele Schnäppchenjäger anzulocken, sind vielfältig. Solche Werbeoffensiven verfolgen nur ein Ziel: So viele Kunden wie irgend möglich in die Läden zu bringen. Sinn und Zweck der Lockvogelangebote bestehen darin, neben den angebotenen Schnäppchen auch andere, insbesondere teurere Waren an den Kunden zu bringen. Vor allem Lebensmittel-Discounter, Elektrogroßmärkte und große Möbelhäuser bedienen sich dieser Masche. Dabei kommt es immer häufiger vor, dass die Schnäppchen bereits kurz nach Beginn des Abverkaufs, oft sogar innerhalb weniger Stunden vergriffen sind. Dies sorgt zu recht für große Verärgerung auf Seiten der Verbraucher.

 

Wichtiger Hinweis

Ein Lockvogelangebot ist eine irreführende Werbung durch Vortäuschen eines preisgünstigen Gesamtangebots, obwohl nur einzelne Waren und nicht das ganze Sortiment preisgünstig abgegeben werden. Auch das Vortäuschen einer ausreichenden Menge von Ware zum beworbenen Preis gilt als irreführende Werbung.

 

Lockvogelangebote gelten grundsätzlich als irreführende Werbung

Die „Lockvogelwerbung“ wird in der sogenannten „schwarzen Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) geregelt, die eine Aufzählung der wettbewerbsrechtlich verbotenen Geschäftspraktiken beinhaltet.

 

Gemäß Ziffer 5 dieses Anhangs gilt das Angebot von Waren- oder Dienstleistungen

“zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für eine angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen“

als unzulässige geschäftliche Handlung.




 

Einzelhandel muss Verbraucher über begrenzte Verfügbarkeit aufklären

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Einzelhandel verpflichtet, den Verbraucher in der Werbung explizit darauf aufmerksam zu machen, dass nur ein begrenzter Vorrat der beworbenen Ware zur Verfügung steht. Die Frage, wie lange der Händler das Schnäppchen in den Verkaufsräumen vorrätig haben muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2011 beantwortet. Danach müssen Lockvogelangebote mindestens bis sechs Stunden nach Beginn des Verkaufs vorrätig sein. Der Händler kann dabei den Einkauf eines Kunden auf "haushaltsübliche Mengen" beschränken.

 

Invitatio ad offerendum: Verbraucherschutz Fehlanzeige

Die Rechtslage für den Verbraucher ist im Falle eines unzulässigen Lockvogelangebots dürftig. Ein Anspruch gegen den Händler auf Abschluss des gewünschten Kaufvertrages besteht jedenfalls nicht.

 

Wichtiger Hinweis

Ein Lockvogelangebot ist eine an die Allgemeinheit gerichtete Werbemaßnahme und kein konkretes, rechtlich bindendes Angebot des Händlers an einen bestimmten Verbraucher, das dieser durch ein schlichtes „Ja“ annehmen kann. Eine solche Werbemaßnahme wird als invitatio ad offerendum bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine Aufforderung des Händlers an den potenziellen Käufer, seinerseits ein Angebot abzugeben.

 

Praxis-Tipp

Ein Wettbewerber, die Wettbewerbszentrale oder die Industrie- und Handelskammer können Abmahnungen gegen Unternehmen erwirken, die mit Lockvogelangeboten gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Verbraucher können z. B. ein Unternehmen bei der Industrie- und Handelskammer anzeigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verbraucher entsprechende Beweise vorlegen kann, z. B. Werbeprospekte, Inserate, konkrete Preisangaben.

 

Zu kurz gekommene Schnäppchenjäger können nur auf Kulanz hoffen

Opfer von Lockvogelangeboten, die leer ausgegangen sind, haben also kaum Reaktionsmöglichkeiten. Nichtsdestotrotz sollten verärgerte Verbraucher den Händler auf die irreführende Werbung aufmerksam machen und ihn auffordern, das beworbene Schnäppchen zum Angebotspreis abzugeben bzw. das Produkt nachzubestellen. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass sich der Einzelhändler kulant zeigt.


Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Schnäppchen, Verbraucherrechte, Werbung, Schnäppchenjäger, Lockvogelangebote, irreführende Werbung, UWG, Preisknüller, invitatio ad offerendum
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