Streitfall Tierhaltung: Vermieter kann Katzenhaltung nicht generell untersagen
Streitfall Tierhaltung: Katzenhaltung in Mietwohnung ist nicht selbstverständlich
Egal, ob Hund, Katze, Wellensittich oder Meerschweinchen - Haustiere erfreuen sich in Deutschland bei Jung und Alt gleichermaßen großer Beliebtheit. Die meisten Vermieter hingegen teilen diese Leidenschaft für Haustiere nicht. Sie sind vielmehr darum bemüht, ihre Mietwohnungen mit Mietern zu besetzen, die keine Tiere besitzen.
Viele Katzenhalter und Hundebesitzer haben deshalb häufig große Probleme, mit ihrem Vierbeiner eine Wohnung zu finden. Denn Tierliebhaber mit Anhang erhalten in vielen Fällen schnell eine Absage. Akzeptiert der Vermieter hingegen die Katzenhaltung oder Hunde in der Wohnung, so regelt der Mietvertrag die Rechte und Pflichten des Tierhalters, des Tieres und des Vermieters.
Problematisch ist regelmäßig der Fall, wenn ein Mieter die Mietwohnung ohne Haustier bezieht und später den Entschluss fasst, sich ein Tier zuzulegen.
Wichtiger Hinweis
Kleintiere, die in Käfigen gehalten werden, sind grundsätzlich erlaubt. Mit anderen Worten kann sich jeder Mieter rechtmäßig ohne Erlaubnis des Vermieters Ziervögel, Hamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen oder Mäuse in der Wohnung halten. Die Anzahl der Haustiere muss jedoch angemessen sein. Ansonsten gilt, was im Mietvertrag formuliert ist.
Der Vermieter hat die Möglichkeit, im Mietvertrag
- Katzenhaltung und Hundehaltung zu gestatten,
- das Halten bestimmter Tiere zu verbieten,
- festzusetzen, dass der Mieter seine Erlaubnis einzuholen hat, bevor er sich ein Haustier zulegt oder
- keine Regelung über die Tierhaltung zu treffen.
Praxis-Tipp
Enthält der Mietvertrag keine Klausel zur Tierhaltung, so sollte der Mieter den Vermieter dennoch um Erlaubnis fragen, bevor er sich ein Tier zulegt. Denn kaum eine Rechtsfrage ist laut Mieterschutzbund so umstritten, wie die, ob die Hunde- oder Katzenhaltung zum üblichen, d. h. vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache gehört oder nicht.
Katzenhaltung in der Wohnung kann der Vermieter von seiner Erlaubnis abhängig machen
Die Katzenhaltung in der Wohnung kann nach einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts (AG) München grundsätzlich durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag von der Einwilligung des Vermieters abhängig gemacht werden. Katzen gelten nicht als Kleintiere, sodass grundsätzlich eine Klausel zulässig ist, wonach die Katzenhaltung der Einwilligung des Vermieters bedarf. Dieser darf seine Zustimmung aber nur verweigern, wenn Beeinträchtigungen der Wohnung oder Störungen oder Gefährdungen anderer Personen zu befürchten sind.
Der Fall
Die Beklagte hatte eine 1,5 -Zimmer-Wohnung in München angemietet. Laut Mietvertrag war das Halten von Tieren in der Wohnung ohne Einwilligung des Vermieters nicht gestattet. Davon ausgenommen waren Kleintiere im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs.
Die Mieterin schaffte sich zwei Katzen an. Zum Schutz der Katzen befestigte sie auf dem Balkon ein Katzennetz.
Die Vermieter waren weder mit der Katzenhaltung in der Wohnung noch mit dem Katzennetz auf dem Balkon einverstanden. Aus ihrer Sicht sei eine artgerechte Katzenhaltung in der Wohnung aufgrund ihrer geringen Größe (33,36 qm) nicht möglich. Die Katzen befänden sich ständig in der Wohnung und beschädigten den Teppichboden mit ihren Krallen. Außerdem verunreinigten sie den Teppichboden durch Katzenkot und –urin. Die Mieterin habe in der Vergangenheit immer wieder Katzenkot in der Biotonne entsorgt, was zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung führe.
Die Vermieter verlangten von der Mieterin die Katzen und das Katzennetz zu entfernen. Das Katzennetz sei zu entfernen, weil der optisch architektonische Gesamteindruck der Fassade durch das deutlich von außen sichtbare Katzennetz beeinträchtigt werde.
Die Mieterin weigerte sich, die Katzen und das Netz zu entfernen. Von den Katzen würden keine Störungen ausgehen. In der fast 40 qm großen Wohnung sei ausreichend Platz für die Katzen. Die Katzen seien laut tierärztlicher Untersuchung gesund und würden artgerecht gehalten.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gab den Vermietern nur teilweise Recht. Die Klausel im Mietvertrag sei wirksam, weil sie zum einen Kleintiere vom Verbot ausnehme, und zum anderen auch bei den übrigen Tieren nicht ein generelles Verbot bestimmt worden sei, sondern die Haltung lediglich von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werde.
Katzen gehörten nicht mehr zu den Kleintieren, sodass vorliegend deren Haltung ohne Einwilligung des Vermieters grundsätzlich nicht zulässig sei. Typische Beispiele für Kleintiere seien Hamster, Mäuse, Vögel, Fische u. ä., während Hunde und Katzen nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht mehr unter den Begriff fielen. Die Ausnahme für Kleintiere lasse sich damit erklären, dass von Tieren, die in kleinen Käfigen/Aquarien gehalten werden, üblicherweise keine Beeinträchtigungen für den Vermieter und die Mitbewohner ausgingen.
Vermieter dürften jedoch ihre Zustimmung zur Katzenhaltung in der Wohnung nur verweigern, wenn dadurch Beeinträchtigungen der Wohnung oder Störungen oder Gefährdungen anderer Personen ausgingen. Im Streitfall würden die Katzen lediglich in der Wohnung gehalten, sodass eine Belästigung des Vermieters oder anderer Mieter durch herumlaufende Katzen ausscheide.
Die Behauptung der Vermieter, dass die Katzen den Teppich beschädigten und verunreinigten, sei eine Behauptung ins Blaue hinein. Die Kläger hätten auf Nachfrage angegeben, dass ihnen konkrete Schäden nicht bekannt seien, sondern sie diese nur vermuteten. Ausreichende Anhaltspunkte für eine nicht artgerechte Tierhaltung lägen nicht vor. Die Größe der Wohnung lasse die Haltung der zwei Katzen ohne weiteres zu. Die Kläger hätten ihre Behauptung, dass die Mieterin in der Vergangenheit unzulässig Katzenkot in der Biotonne entsorgt habe, nicht belegen können. Außerdem könnten sie dagegen vorgehen. Dazu müsste nicht die Katzenhaltung an sich untersagt werden. Triftige Gründe, die Katzenhaltung zu untersagen, seien somit nicht gegeben.
Die Mieterin sei aber verpflichtet, das Katzennetz, das sie auf dem Balkon angebracht habe, zu entfernen, weil davon eine optische Beeinträchtigung ausgehe, die die Vermieter nicht zu dulden hätten (AG München, Urteil vom 26.07.2012, Az.: 411 C 6862/12).
Exoten sind außen vor
Die ausdrückliche Gestattung der Tierhaltung im Mietvertrag bezieht sich nur auf "übliche" Haustiere. Dazu zählen z. B. Hunde, Katzen und Vögel. Exotische Tiere wie z. B. Vogelspinnen, Eidechsen, Gift- oder Würgeschlangen fallen nicht unter diese Kategorie.
Generelles Verbot der Tierhaltung ist unzulässig
Untersagt der Mietvertrag die Tierhaltung, so ist stets darauf zu achten, auf was sich das Verbot konkret bezieht. Verbietet der Mietvertrag nämlich generell und uneingeschränkt jede Tierhaltung, so ist diese Vereinbarung unwirksam. Denn Kleintiere wie Wellensittiche oder Meerschweinchen (s. o.) sind immer erlaubt. Der Vermieter kann mit dieser unzulässigen Klausel auch das Halten von Hunden oder Katzen nicht grundsätzlich verbieten. Denn um die Hunde- bzw. Katzenhaltung zu untersagen, muss der Vermieter stichhaltige Gründe anführen, so z. B. Beeinträchtigungen der Wohnung oder Störungen bzw. Gefährdungen anderer Mieter durch das Tier.
Enthält der Mietvertrag allerdings explizit die Klausel, dass die Hunde oder Katzenhaltung in der Wohnung verboten ist, so bleibt dem Mieter nichts übrig, als sich daran zu halten oder sich eine andere Wohnung zu suchen. Der Mieter hat keine Möglichkeit, ein Recht auf Hunde- oder Katzenhaltung gegenüber dem Vermieter einzuklagen.
Mieter sollten Erlaubnisvorbehalt im Mietvertrag nicht ignorieren
In Mietverträgen findet sich häufig die Formulierung, dass der Mieter nur mit Erlaubnis des Vermieters Tiere in der Mietwohnung halten darf. Schafft sich der Mieter ein Haustier an, ohne zuvor die Einwilligung des Vermieters eingeholt zu haben, so kann ihn der Vermieter dazu zwingen, das Tier abzugeben. Letztlich entscheidet der Vermieter darüber, ob er eine Hunde- oder Katzenhaltung in seiner Wohnung duldet oder nicht.
Wichtiger Hinweis
Bei Mietverträgen mit Erlaubnisvorbehalt muss der Mieter die Zustimmung des Vermieters einholen. Der Vermieter darf dabei keine willkürlichen Entscheidungen treffen, sondern muss den Antrag des Mieters sorgfältig prüfen. Der Vermieter kann nicht grundsätzlich seine Erlaubnis zur Tierhaltung verweigern.
- Kommentieren
- 13472 Aufrufe