Weiblicher Schwimmbad-Rambo muss Hausverbot hinnehmen
Hausverbote in öffentlichen Einrichtungen – wie Bibliotheken, Schwimmbäder, etc. –werden gemeinhin erteilt, um eine reibungslose Nutzung durch alle Bürger zu gewährleisten. Solche Vorkommnisse beschäftigen allerdings auch immer wieder die Verwaltungsgerichte. Im vorliegenden, besonders kuriosen Fall, hatte das Verwaltungsgericht (VerwG) Neustadt vor kurzem über ein Hausverbot in allen drei öffentlichen Bäder einer Kommune zu entscheiden.
Der Fall aus der Praxis
Die spätere Klägerin nutzte seit Jahren die städtischen Bäder zum Schwimmen. Bereits 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges Schwimmbadverbot – sie sei häufig entgegen den Bahnen geschwommen und mit anderen Badegästen kollidiert. Eine Frau habe sie gar von der Einstiegsleiter gestoßen, um schneller ins Wasser steigen zu können. Auch habe sie eigenmächtig eine fremde Schwimmbrille aus der Badetasche eines anderen Badegastes genommen. Einschreitendes Personal wurde beschimpft. Am 6. Januar 2010 konnte sie sich an der Schwimmbadkasse zu einem bereits ausgebuchten Gymnastikkurs nicht anmelden. Nach Darstellung der Stadt habe sie daraufhin lautstark getobt und geschimpft. Aus diesem Anlass verhängte die Behörde gegen sie erneut ein sofortiges Hausverbot für alle drei städtischen Schwimmbäder bis zum 31. Mai 2010. Hiergegen wandte sich die Frau mit einem Eilantrag an das VerwG. Sie habe zwar überreagiert, dies rechtfertige aber noch kein generelles Hausverbot. Außerdem sei sie wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen.
Das sagt der Richter
Das verhängte Schwimmbadverbot sei rechtmäßig und sofort vollziehbar, entschied das VerwG und lehnte den Antrag ab. Die Antragstellerin habe wiederholt gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen. Nicht einmal das früher ausgesprochene Hausverbot habe sie davon abhalten können, den Betrieb erneut zu stören. Ein solches Verhalten lasse darauf schließen, dass die Frau auch künftig weiter auffällig werden könnte. Ein sofortiges Hausverbot sei daher erforderlich, um einen geordneten Badebetrieb zu gewährleisten. Ihre Erkrankung ermögliche keine andere Entscheidung. Denn jeder Badegast müsse sich gleichermaßen an die Haus- und Badeordnung halten (VerwG Neustadt, Beschluss vom 10.02.2010, Az.: 4 L 81/10.NW).
Das bedeutet die Entscheidung
Als letztes Mittel können Kommunen ein sofortiges Hausverbot für ihre öffentlichen Einrichtungen aussprechen, wenn ein solches erforderlich ist, um einen geordneten Betrieb sicherzustellen. Allerdings muss hier immer auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Vorsicht
Im Wiederholungsfall bzw. bei massiven verbalen oder sogar tätlichen Angriffen gegen das Personal oder bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes kann der zuständige Träger einer öffentlichen Einrichtung ein mehrjähriges und – im Extremfall – sogar ein dauerhaftes Hausverbot verhängen.
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