Aufpassen – Ohne Fristsetzung können Sie bei Reklamationen in die Röhre schauen
Reklamationen bei einem gekauften Gegenstand führen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. So auch im vorliegenden Fall, bei dem nach zugesagter Mangelbeseitigung vom Autoverkäufer keine Anstalten dazu mehr gemacht wurden.
Der Fall aus der Praxis
Ein Käufer erwarb im Dezember 2005 einen gebrauchten PKW der Marke Mercedes. Im Frühjahr 2006 beanstandete er gegenüber dem Verkäufer Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte den Verkäufer auf, diese Mängel umgehend zu beseitigen. Andernfalls werde er eine andere Werkstatt mit Behebung der Mängel beauftragen. Daraufhin erklärte ein Mitarbeiter des Verkäufers, dass er sich um die Angelegenheit kümmern und umgehend Mitteilung machen werde. Nachdem sich der Verkäufer in der Folgezeit sich nicht mehr gemeldet hatte und vom Käufer auch nicht telefonisch erreicht werden konnte, beauftragte er Anfang April 2006 ein anderes Unternehmen mit der Mangelbeseitigung. Für diese Arbeiten zahlte er 2.194,09 € und forderte den Beklagten vergeblich zur Erstattung auf.
Die Klage auf Schadensersatz vor dem Amtsgericht Bochum und dem Berufungsgericht, dem Landgericht Bochum, blieben erfolglos. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Käufer dem Beklagten keine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel (Nacherfüllung) gesetzt habe. Eine Aufforderung, die Mängel „umgehend“ zu beseitigen, stelle keine Fristsetzung im Sinne des BGB dar, da eine solche die Benennung eines konkreten Zeitraums erfordere. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers.
Das sagt der Richter
Zu Recht. Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Käufer könne wegen eines behebbaren Mangels einer Kaufsache Schadensersatz regelmäßig nur dann verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt habe. Für eine solche Fristsetzung reiche es aber aus, dass der Käufer den Verkäufer auffordere, den Mangel „umgehend“ zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten Termins oder Zeitraums sei für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Eine Frist sei ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung werde eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände bestimmbar sei. Zweck der Fristsetzung sei es dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er seine Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen könne, sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze bestehe. Dem werde durch eine Aufforderung zur umgehenden Mangelbeseitung hinreichend Genüge getan. (BGH, Urteil vom 12.08.2009, Az.: VIII ZR 254/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Eine Aufforderung zu einer „umgehenden“ Mangelbeseitigung ist eine ausreichende Fristbestimmung im Sinne des § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB. Lässt der Verkäufer diese Frist ungenutzt zur Leistung oder Nacherfüllung verstreichen, ist er verpflichtet, dem Käufer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Besser ist allerdings, eine konkrete Frist (bspw. kalendarisch wie bis zum 01.04.) oder innerhalb „von 7 Tagen nach Zugang dieses Schreibens“ zu setzen. Die Frist muss allerdings auch realistisch sein.
Heißer Tipp
Treten an einer Kaufsache Mängel auf, fordern Sie den Verkäufer niemals nur mündlich bzw. telefonisch auf, die Mängel zu beseitigen. Übersenden Sie die Aufforderung grundsätzlich mittels Fax mit Sendebestätigung oder mittels Einschreiben mit Rückschein.
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