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Verfügung von Todes wegen: Gewillkürte Erbfolge durch Erbvertrag oder Testament

16. November 2012

Verfügung von Todes wegen: Gewillkürte Erbfolge durch Erbvertrag oder Testament

Die Regelung des eigenen Nachlasses schieben viele Menschen oft über Jahre vor sich her, weil ihnen die Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen schwer fällt.

Gewillkürte Erbfolge durch Erbvertrag oder Testament 

Häufig wird die Festlegung der Erbfolge so lange aufgeschoben, bis es zu spät ist. Hat der Erblasser nämlich keine Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein, d. h. die Verwandtschaft erbt (siehe „So funktioniert die gesetzliche Erbfolge“). Nicht selten entspricht die gesetzlich geregelte Verteilung des Nachlasses an die Angehörigen jedoch nicht dem Willen des Erblassers. Wer also etwas zu vererben hat und verhindern möchte, dass der eigene Nachlass in die falschen Hände gerät, sollte sich rechtzeitig für die gewillkürte Erbfolge entscheiden und eine Verfügung von Todes wegen treffen, also ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen.

 

Praxis-Tipp

Prüfen Sie zunächst (im Zweifel mithilfe eines Rechtsanwalts), wer Sie im Todesfall beerben würde, wenn keine Verfügung von Todes wegen Ihrerseits eine gewillkürte Erbfolge anordnet. Sind Sie mit Ihren künftigen gesetzlichen Erben einverstanden, brauchen Sie keine letztwillige Verfügung zu treffen. Behagt Ihnen die vom Gesetz angeordnete Erbfolge jedoch nicht, sollten Sie zeitnah ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen.

 



So unterscheiden sich Erbvertrag und Testament

Indem Sie einen notariell beurkundeten Erbvertrag schließen oder ein Testament errichten, nehmen Sie das Thema Erbschaft selbst in die Hand und regeln die Erbfolge nach Ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen. Zwar ist das eigenhändige Testament die beliebteste und häufigste Form der gewillkürten Erbfolge, der Erbvertrag ist in vielen Fällen jedoch sicherlich die bessere Alternative. Die beiden Formen der Verfügung von Todes wegen unterscheiden sich wie folgt:

 

  • Errichtung
    Ein Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten errichtet werden kann. Der spätere Erblasser kann ein Einzeltestament jederzeit selbstständig errichten und darin die von ihm gewünschte Erbfolge festlegen. Der Inhalt des Testaments entspricht im vollen Umfang dem persönlichen Willen des späteren Erblassers. Zur Errichtung eines Testaments bedarf es keiner zweiten Partei.

    Ein Erbvertrag hingegen setzt mindestens zwei Parteien voraus. Es handelt sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das der notariellen Beurkundung bedarf. Im Gegensatz zum Testament werden die Erben beim Erbvertrag bereits frühzeitig hinzugezogen und akzeptieren die getroffenen Regelungen durch Unterzeichnung des Erbvertrages. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag muss im Gegensatz zu einem Testament vor einem Notar geschlossen werden.

 

Praxis-Tipp

Ein Erbvertrag ist kostengünstiger als ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, weil der Erbvertrag nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss.

 

  • Bindungswirkung
    Im Unterschied zum Testament bindet sich der Erblasser durch den Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner. Deshalb verlangt der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung des Erbvertrages. Während also ein in einem Testament Bedachter keine Möglichkeit hat, den Widerruf des Testaments durch den Testierenden zu verhindern, erlangt der Vertragspartner des Erblassers durch den Erbvertrag eine gesicherte Position in Form einer Anwartschaft. Das Testament kann vom Erblasser jederzeit geändert oder neu gefasst werden kann, während der Inhalt des Erbvertrages nur mit Zustimmung aller Vertragspartner aufgehoben oder geändert werden kann. Sobald ein Vertragspartner stirbt, ist die Vertragsaufhebung nicht mehr möglich.

 

Nichteheliche Lebensgemeinschaften und Firmenchefs bevorzugen den Erbvertrag

Vor allem nichteheliche Lebensgemeinschaften bedienen sich gerne des Instruments Erbvertrag, um den überlebenden Lebenspartner finanziell abzusichern. Schließlich haben sie nicht die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Der Erbvertrag ist für nichteheliche Paare die einzige Möglichkeit, eine Bindungswirkung zu erreichen.

Aufgrund der Tatsache, dass der Erblasser mit jeder beliebigen Person einen Erbvertrag schließen kann, wird diese Form der gewillkürten Erbfolge sehr häufig von Firmeninhabern genutzt, um die Unternehmensnachfolge zu regeln.

 

 

So funktioniert die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers, die nach einer bestimmten Rangfolge erben. Mit dem Erblasser verwandt ist jeder, der von ihm (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe etc.). Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die gesetzliche Erbfolge in den §§ 1924 ff. Dabei gilt der Grundsatz, dass nahe Verwandte entferntere Verwandte von der Erbfolge ausschließen. So haben Erben der ersten Ordnung immer Vorrang vor den Erben nachfolgender Ordnungen. Die nächsten Verwandten des Erblassers sind erbberechtigt und schließen entferntere Verwandte von der Erbfolge aus. Das Gesetz unterscheidet folgende Ordnungen:

 

  • Nach § 1924 Abs. 1 BGB sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers, d. h. alle vom Erblasser abstammenden Personen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.
  • Nach § 1925 Abs. 1 BGB sind gesetzliche Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, d. h. Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte etc. Solange der Bruder oder die Schwester noch lebt, können die Neffen und Nichten nicht erben. Auch die geschiedenen Elternteile des Erblassers sind gesetzliche Erben zweiter Ordnung.
  • Nach § 1926 Abs. 1 BGB sind gesetzliche Erben der dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, d. h. Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine etc. Noch lebende Großeltern schließen deren Abkömmlinge aus. Lebt auf der einen Großelternseite niemand mehr und gibt es auch keine Abkömmlinge, so erbt die andere Großelternseite allein.
  • Nach § 1928 Abs. 1 BGB sind gesetzliche Erben der vierten Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, d. h. Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante etc.

 

Wichtiger Hinweis

Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Angehöriger schließt alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Hinterlässt der Erblasser z. B Tochter und Enkel, so schließt die überlebende Tochter den durch sie mit dem Erblasser verwandten Enkel aus.

 

Für Ehegatten gelten besondere Regeln

Ehepartner sind nicht miteinander verwandt, sodass der Ehegatte vom Verwandtenerbrecht nicht erfasst ist. Deshalb gelten für Ehegatten im Erbfall besondere Regeln. Die gesetzliche Erbquote der Ehegatten hängt gemäß § 1931 Abs. 1 BGB von den Verwandten des Verstorbenen und vom Güterstand der Ehe ab.

Neben den Kindern des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte zu einem Viertel, neben den Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Großeltern erbt der überlebende Ehegatte zur Hälfte. Ein geschiedener Ehegatte geht leer aus.

 

Wichtiger Hinweis

Lebten die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der Erbanteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel als Zugewinnausgleich.

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Erbvertrag, Testament, Verfügung, Nachlass, Erbfolge, Verfügung von Todes wegen, gesetzliche Erbfolge, gewillkürte Erbfolge
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