Durchgestrichene Originalpreise stellen keine irreführende Werbung dar
Ist auf dem Etikett eines Produkts neben dem aktuellen Preis auch der durchgestrichene, zuvor verlangte Verkaufspreis zu erkennen, kann dies nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf nicht als irreführende Werbung gewertet werden.
Der Fall aus der Praxis
Ein Internet-Schuhhändler hatte für Markenschuhe mit dem Slogan „Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro“ geworben. Ein anderer Internethändler meinte, es sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handle (früherer Verkaufspreis des Händlers, Preisempfehlung des Herstellers oder Preis eines Mitbewerbers). Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte daraufhin eine Unterlassungsverfügung gegen den Anbieter der Schuhe erlassen und die Preisangabe für irreführend gehalten. Der Schuhverkäufer ging in Beruf.
Das sagt der Richter
Mit Erfolg. Das Gericht hob die Verfügung auf und machte deutlich, dass das Durchstreichen des Originalpreises keine Irreführung für den Verbraucher darstelle. Weder entstünden dadurch Unklarheiten hinsichtlich eines besonderen Preisvorteils, noch werde der Verbraucher über die Art und Weise der Berechnung in die Irre geführt. Durchgestrichene Preise würden allgemein als ungültig gemacht aufgefasst und die gleichzeitige Angabe eines neuen und niedrigen Preises lasse auf eine Preisreduzierung schließen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, Az.: I-20 U 28/10).
Das bedeutet die Entscheidung
Alte Preise dürfen durchgestrichen und neben den aktuellen Preis platziert werden. Es liegt dadurch keine Irreführung des Verbrauchers vor. Ungültig gemachte Eigenpreise sind der Allgemeinheit aus der Werbung, aber auch von Preisschildern bekannt und bestens vertraut. Deshalb bedarf es keiner Klarstellung hinsichtlich der Herkunft der durchgestrichenen Preisangabe.
Durchstreichen ist Pflicht
Problematischer kann es werden, wenn eine Preisreduzierung erfolgt und der Hinweis „statt“ auf eine nicht durchgestrichene Preisangabe erfolgt. Dadurch können Zweifel über die Herkunft des verglichenen Preises entstehen. Hier bleibt unklar, woher der Vergleichspreis stammt. Denn es kann sich dabei um eine unverbindliche Preisempfehlung oder die Preisangabe eines Mitbewerbers handeln.
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