Absturz bei Ryanair– Kartenzahlungsgebühr bei Ausschluss der Barzahlung ist unzulässig
Fluggesellschaften wie Ryanair werben oft mit sehr günstigen Flugpreisen. Erst bei Durchsicht der Allgemeinen Beförderungsbedingungen und der dazugehörigen Gebührentabelle erkennt der Kunde, welche Gebühren noch zusätzlich zu dem Flugpreis auf ihn zu kommen oder auf welche Art und Weise er seinen Reisepreis entrichten kann. So auch im vorliegenden Fall über den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte.
Der Fall aus der Praxis
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Ryanair die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Zahlungsmodalitäten.
In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten ist geregelt, dass wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren sowie Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert wird. Nach der Gebührentabelle der Beklagten ist für Zahlung mit Kreditkarte eine Gebühr von 4,00 € und für Zahlung mit Zahlungskarte eine Gebühr von 1,50 € pro Fluggast und einfachem Flug zu entrichten. Gebührenfrei sind lediglich Zahlungen mit der Visa Electron Karte. Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste.
Das Landgericht Berlin hat die Klausel über den Ausschluss der Barzahlung für unwirksam, die Gebührenregelung für wirksam gehalten. Das in der Berufungsinstanz zuständige Kammergericht Berlin hat umgekehrt entschieden.
Beide Parteien verfolgen mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen, wechselseitigen Revisionen ihr jeweiliges Begehren in vollem Umfang weiter.
Das sagt der Richter
Zu Unrecht – die Revisionsrichter haben das Urteil des Kammergerichts Berlin bestätigt und die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen. Die mit dem Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Fluggäste sei angesichts des anerkennenswerten Interesses der Beklagten an möglichst rationellen Betriebsabläufen nicht als unangemessen anzusehen. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei ausschlaggebend, dass die Beklagte ihre Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbringe und eine Barzahlung für beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.
Die angegriffene Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte sei hingegen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteilige die betroffenen Kunden in unangemessener Weise. Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehöre, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Mit der Entgegennahme einer Zahlung komme der Unternehmer nur seiner Obliegenheit nach, eine vertragsgemäße Leistung des Kunden anzunehmen. Er müsse dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen sei. Die von der Beklagten vorgesehene gebührenfreie Zahlungsart genüge diesen Anforderungen nicht. Besondere Umstände, die diese Benachteiligung als gerechtfertigt erscheinen lassen, lägen nicht vor. (BGH, Urteil vom 20.05.2010, Az.: Xa ZR 68/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Die Barzahlung des Flugpreises und der Nebenkosten kann von den Fluggesellschaften ausgeschlossen werden. Zusätzliche Gebühren für Kartenzahlungen dürfen nicht erhoben werden. Denn der Kunde müsse seine vertraglichen Verpflichtungen – Zahlung des Flugpreises – nachkommen können ohne dafür ein besonderes Entgelt entrichten zu müssen.
Vorsicht
Vor einer Online-Buchung einer Flugreise sollten Sie immer prüfen, welche Gebühren Sie neben dem Reisepreis noch entrichten müssen. Auf der Internetseite des Anbieters finden Sie dazu meist eine Gebührentabelle, die im Einzelnen auflistet für welche Leistungen noch zusätzliche Gebühren anfallen.
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