MicroBilG bringt Kleinstunternehmen Erleichterungen im Bilanzrecht
Erleichterungen im Bilanzrecht: MicroBilG entlastet Kleinstunternehmen
Am 28.12.2012 trat das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) in Kraft. Es setzt die von der Europäischen Union im April 2012 verabschiedete "Micro-Richtlinie" (2012/6/EU) in nationales Recht um. Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Entlastung von über 500.000 Kleinstunternehmen bei der Erstellung des Jahresabschlusses.
Das MicroBilG vereinfacht die Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften, indem es den Umfang der Daten, die Kleinstunternehmen in den Jahresabschluss aufnehmen müssen, reduziert.
Wichtiger Hinweis
Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen € haben.
Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten gemäß § 267a Handelsgesetzbuch (HGB) kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 350.000 € Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags;
- 700.000 € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
- im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer;
Die Neuregelungen des MicroBilG gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, d. h. erstmals für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31.12.2012. Erfasst werden alle Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei Merkmale aus § 267a HGB nicht überschreiten.
So erleichtert das MicroBilG Kleinstunternehmen die Bilanzerstellung
- Mit Inkrafttreten des MicroBilG können Kleinstunternehmen nun auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, wenn sie Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane, Angaben zu Haftungsverhältnissen und – im Falle einer Aktiengesellschaft – Angaben zu eigenen Aktien unter der Bilanz ausweisen.
- Kleinstkapitalgesellschaften können eine vereinfachte Bilanz aufstellen, indem sie eine verkürzte Gliederung wählen (Umsatzerlöse, sonstige Erträge, Personalaufwand, Materialaufwand, Steuern, Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen).
- Kleinstkapitalgesellschaften können außerdem wählen, ob sie ihre Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger einreichen und offen legen oder beim Unternehmensregister hinterlegen. Fällt die Wahl auf die Hinterlegung beim Unternehmensregister, so muss der Jahresabschluss in elektronischer Form beim Bundesanzeiger eingereicht werden, verbunden mit dem Antrag, diesen zur Hinterlegung an das Unternehmensregister weiterzureichen. Darüber hinaus ist dem Bundesanzeiger die Einhaltung der Größenmerkmale für die Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne des § 267a HGB mitzuteilen. Die Hinterlegung ist, wie auch die Einreichung bzw. Offenlegung beim Bundesanzeiger, im Rahmen der gesetzlichen Fristen vorzunehmen. Verstöße werden mit Ordnungswidrigkeiten bzw. Ordnungsgeldern geahndet.
- Eine Einsichtnahme in die hinterlegten Bilanzen ist zwar weiterhin grundsätzlich jedermann gestattet, allerdings ist sie nur noch auf Antrag möglich und außerdem kostenpflichtig.
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