Hohe Managergehälter sind gerechtfertigt
Wird das Gehalt eines Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eingestuft, so kann diese Vermögensminderung bei der Gesellschaft steuerrechtlich keine Anerkennung finden. Entsprechend erhöht sich der steuerrechtliche Gewinn. Deshalb ist es unverzichtbar, die Gehaltshöhe wasserdicht zu gestalten.
Der Fall aus der Praxis
Eine GmbH wurde durch ein Ehepaar geführt. Beide fungierten als Gesellschafter-Geschäftsführer.
Die Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit belief sich jeweils auf 1,5 Mio. € im Jahr.
Das Finanzamt machte die Gesellschaft darauf aufmerksam, dass als absolute Obergrenze für die Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers ein Betrag in Höhe von 400.000 € gelte.
Aus diesem Grund müsse eine Änderung der Anstellungsverträge des geschäftsführenden Ehepaars erfolgen. Nur so könne eine verdeckte Gewinnausschüttung vermieden werden. In der nächsten Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigte die Gesellschaft Geschäftsführergehälter in Höhe von jeweils 1,5 Mio. € Gewinn mindernd. Das Finanzamt sah die Bezüge jedoch nur in Höhe von 500.000 € als angemessen an und nahm entsprechend eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von insgesamt 2 Mio. € an.
Die Gesellschaft klagte gegen diese Entscheidung vor dem Finanzgericht.
Das sagt das Gericht
Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschieden den Rechtsstreit zugunsten der Gesellschaft.
Das Finanzamt hat das Einkommen zu Unrecht um eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 2 Mio. € erhöht. Das ausgezahlte Geschäftsführer-Gehalt in Höhe von 1,5 Mio. € ist nicht unangemessen.
Für dessen Bemessung gibt es keine festen Regeln. Der angemessene Betrag muss im Einzelfall durch Schätzung festgestellt werden.
Hier haben die beiden Geschäftsführer das Unternehmen ohne mittlere Managementebene geleitet und somit eine Vielzahl zusätzlicher Aufgaben wahrgenommen. Dieses Fehlen der mittleren Führungsebene begründet im Einzelfall die Diskrepanz zwischen einem Geschäftsführergehalt und dem Gehalt des bestbezahlten gesellschaftsfremden Mitarbeiters. Letztlich ist auch der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens ein Maßstab für die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts.
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2006, Az.: 10 K 153/03)
Expertenrat
Die Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern sind nur dann als Betriebsausgaben steuerrechtlich abzugsfähig, wenn die der Vergütung zugrundeliegenden Vereinbarungen im Voraus getroffen werden, klar und eindeutig sind und auch tatsächlich durchgeführt werden. Außerdem sollte die Gesellschafterversammlung der Vereinbarung mit dem Geschäftsführer zugestimmt haben.
Umschiffen Sie die Klippen der vGA
Eine verdeckte Gewinnausschüttung wirkt steuerrechtlich vermögensmindernd und verhindert somit die Vermehrung des Vermögens. Die Erscheinungsformen sind vielfältig.
Checkliste zum Download
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