Vermeidung von Insolvenzen: Neue EU-Richtlinie stärkt Rechte bei Zahlungsverzug
EU-Richtlinie stärkt Rechte bei Zahlungsverzug zur Vermeidung von Insolvenzen
Die Europäische Union (EU) verfolgt das Ziel, die Anzahl der Insolvenzen zu reduzieren und hat zu diesem Zweck die Rechte bei Zahlungsverzug gestärkt. In der EU gehen jährlich rund 450.000 Arbeitsplätze durch Insolvenzen verloren. 23,6 Milliarden € Schulden pro Jahr werden infolge von Insolvenzen nicht getilgt. 57 Prozent der Unternehmen in Europa haben eigenen Angaben zufolge Liquiditätsprobleme aufgrund von Zahlungsverzug.
Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies einen Zuwachs um zehn Prozent. So geraten jeden Tag in Europa zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Insolvenz, weil ihre Rechnungen nicht beglichen werden. Um gegen die schlechte Zahlungsmoral vorzugehen und die stetig wachsende Zahl von Insolvenzen infolge von Zahlungsverzug zu verringern, hat die EU eine Informationskampagne ins Leben gerufen, die in sämtlichen 27 EU-Mitgliedstaaten und Kroatien laufen soll. Sinn und Zweck der Informationsoffensive ist es, die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug noch vor dem endgültigen Umsetzungstermin vom 16.03.2013 in das jeweilige nationale Recht aufzunehmen.
Wichtiger Hinweis
Die schuldhafte Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Mahnung wird als Schuldnerverzug bezeichnet. Er ist in § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesetzlich geregelt (siehe „Das sagt das BGB“). Im Falle einer Geldforderung spricht man auch vom Zahlungsverzug.
Informationskampagne zur EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug
Mit der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wendet sich die EU gegen die Verschleppung fälliger Zahlungen. Jedes Jahr müssen Tausende kleine und mittlere Unternehmen Insolvenz anmelden, weil sie auf die Begleichung ihrer Rechnungen warteten. Die EU ist entschlossen, dieser in Europa verbreiteten schlechten Zahlungsmoral, die der Geschäftswelt bereits seit Längerem Probleme bereitet, ein Ende zu setzen. Zu diesem Zweck sollen die Mitgliedstaaten die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug schnellstmöglich in nationales Recht umsetzen. Darüber hinaus ist es nach Auffassung der EU-Kommission besonders wichtig, dass europäische Unternehmen, insbesondere KMU, ihre Rechte aus der Richtlinie kennen und sie möglichst gut zu nutzen wissen. Diesem Zweck dient die Informationskampagne.
Die neuen Regeln: So stärkt die EU Ihre Rechte bei Zahlungsverzug
Die Informationskampagne soll die sich aus der Richtlinie ergebenden neuen Rechte unter den wichtigsten Interessenträgern in Europa, insbesondere den KMU und den Behörden, bekanntmachen und gleichzeitig die frühzeitige Umsetzung der Richtlinie vorantreiben. Außerdem ist in der Kampagne ein Forum zum Informationsaustausch über bewährte Praktiken vorgesehen, damit KMU fällige Zahlungen rasch erhalten. In einer Pressemitteilung der EU-Kommission sind die neuen Maßnahmen wie folgt bezeichnet:
- Behörden müssen ihre Rechnungen für Waren und Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen bezahlen. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die Frist auf bis zu 60 Tage verlängert werden.
- Vertragsfreiheit im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen: Unternehmen sollten ihre Rechnungen innerhalb von 60 Tagen bezahlen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wobei grob unbillige Regelungen unwirksam sind.
- Unternehmen können automatisch Verzugszinsen berechnen und dürfen außerdem eine Beitreibungspauschale von mindestens 40 € verlangen. Für alle darüber hinausgehenden Beitreibungskosten können sie ebenfalls die Erstattung in plausiblem Umfang verlangen.
- Der gesetzliche Verzugszinssatz wird auf mindestens 8 Prozentpunkte über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank angehoben. Behörden dürfen keinen niedrigeren Verzugszins festlegen.
- Es wird für Unternehmen einfacher, vor innerstaatlichen Gerichten gegen grob unbillige Bedingungen und Praktiken zu klagen.
- Es gibt mehr Transparenz und das Problem wird stärker ins Bewusstsein gerückt: Die Mitgliedstaaten müssen die Zinssätze für Zahlungsverzug öffentlich bekanntgeben, sodass alle Beteiligten Bescheid wissen.
- Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, einen Kodex für fristgerechte Zahlung aufzustellen.
- Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften, die für Gläubiger noch vorteilhafter sind als die neue Richtlinie, beibehalten bzw. neu erlassen.
Das sind Ihre Rechte bei Zahlungsverzug aus dem BGB
Bei den Leistungsstörungen im Kaufrecht spielt der Zahlungsverzug neben dem Lieferverzug die wichtigste Rolle. Welche Rechte Ihnen bei einem Zahlungsverzug Ihres Vertragspartners zustehen, erfahren Sie hier:
- Verzugsschaden
Der Schuldner ist zum Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet, d. h. er schuldet Schadenersatz nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB (siehe unten).
- Verzugszinsen
Bei Entgeltforderungen ist der Schuldner zum Ersatz des Zinsschadens des Gläubigers verpflichtet, der durch den Zahlungsverzug entsteht. Gemäß § 288 BGB gilt hierfür ein pauschaler Mindestsatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB.
Sind an dem Rechtsgeschäft keine Verbraucher beteiligt, d. h. sowohl der Gläubiger, als auch der Schuldner handeln entweder gewerblich oder im Rahmen ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit, beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen.
- Schadenersatz statt der Leistung
Über die Verzinsung der Forderung hinaus muss der Schuldner dem Gläubiger jeden weiteren durch den Verzug entstandenen Schaden ersetzen, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- Anspruch auf Aufwendungsersatz (Ersatz vergeblicher Aufwendungen)
Anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger vom Schuldner Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, § 284 BGB.
- Rücktritt vom Vertrag
Der Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten nach § 323 BGB.
Das sagt das BGB
§ 286 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
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