Entfernungspauschale: Reparaturkosten können nicht steuerlich abgesetzt werden
Laut einem gerade veröffentlichten höchstrichterlichen Urteil können die Reparaturkosten am Privatfahrzeug bei der Einkommensteuerklärung neben der Entfernungspauschale nicht zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) macht darüber hinaus deutlich, dass auch Aufwendungen für Unfälle, die auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte passiert sind, grundsätzlich nicht als Werbungskosten angesetzt werden dürfen.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer hatte auf dem Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte seinen PKW irrtümlich anstatt mit Diesel mit Benzin betankt und dies erst während der anschließenden Weiterfahrt bemerkt. Der Arbeitgeber des Mannes weigerte sich verständlicherweise, die Kosten der durch die Falschbetankung notwendigen Reparatur zu übernehmen. Der Arbeitnehmer zahlte die Reparatur selbst und machte die Kosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt weigerte sich, die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war für den Arbeitnehmer erfolgreich – die Richter waren der Meinung, es handele sich hier um „außergewöhnliche Kfz-Kosten“, die abzugsfähig seinen. Das Finanzamt ging daraufhin in die Revision.
Das Urteil
Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Laut dem hier einschlägigen § 9 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) seien durch die Entfernungspauschalen sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (jetzt erste Tätigkeitsstätte) veranlasst sind. Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut „sämtliche“ gehe hervor, dass auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung fallen. Der Gesetzgeber lasse lediglich zwei - hier nicht einschlägige – Ausnahmen zu
- Ansatz übersteigender Aufwendungen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und
- Ansatz der tatsächlichen Kosten durch behinderte Menschen.
Diese Aufzählung sei abschließend. Die 2001 erfolgte Einführung einer verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale (oft auch Pendlerpauschale genannt) in Höhe von 0,30 € dient neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen vor allem der Steuervereinfachung. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich "sämtliche Aufwendungen" abgegolten werden (BFH, Urteil vom 20.03.2014, Az.: VI R 29/13).
Aufpassen
Bislang hatten die Finanzämter Unfallkosten am PKW bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte meist als Werbungskosten anerkannt und einen Abzug zugelassen. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte in der Vorinstanz den Tankfehler letztendlich wie einen solchen Unfall betrachtet und den Werbungskostenabzug demzufolge akzeptiert. Der BFH sieht dies allerdings ganz anders – er betont in seiner Entscheidung, dass die bisherige Praxis der Finanzämter widersprüchlich“ sei. Sie richte sich gegen den eindeutigen Wortlaut des § 9 Absatz 2 Nr. 1 EStG. Arbeitnehmer dürften daher in Zukunft kaum damit rechnen, dass sie bei einem selbstverschuldeten Unfall die Reparaturkosten für ihr Fahrzeug noch steuerlich geltend machen können.
- Kommentieren
- 7994 Aufrufe