Beerdigungskosten gelten nicht immer als außergewöhnliche Belastung
Nicht jeder Erbe kann Beerdigungskosten von der Steuer absetzen
Beerdigungskosten sind beim Erben keine außergewöhnliche Belastung, wenn er sie aus dem Nachlass decken kann.
Der Fall
Der Kläger hatte im Jahr 1991 ein Zweifamilienhaus von seinen Eltern erhalten. Das Grundstück war mit einer Grundschuld in Höhe von 5.000 DM belastet. Als Gegenleistung für die Übertragung räumte der Kläger seinen Eltern ein Wohnrecht an der Wohnung im Obergeschoss ein und verpflichtete sich u. a., die Kosten der Beerdigung zu übernehmen, soweit nicht Kostenerstattungen erfolgten. Außerdem sollte der Kläger den Erblassern nach der Übergabe 20.000 DM zahlen. In diesem Vertrag verpflichtete er sich zudem, seinen beiden Geschwistern im Hinblick auf deren Erb- und Pflichtteilsverzicht jeweils 20.000 DM nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils zu zahlen. Die Mutter des Klägers verstarb 2010. Sie war die zuletzt Versterbende. Der Kläger übernahm vertragsgemäß die Beerdigungskosten. Mit der Einkommensteuererklärung machte er diese als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen bei Erlass der Einkommensteuerbescheide jedoch unberücksichtigt, weil sie durch den ererbten Nachlass gedeckt seien. Gegen diese Entscheidung zog der Kläger vor Gericht.
Das Urteil
Die Klage blieb erfolglos. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen stellten keine außergewöhnliche Belastung dar, weil die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit nicht vorliege, so die Finanzrichter. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen entstünden, seien grundsätzlich außergewöhnlich. Die gesetzliche Verpflichtung des Erben zur Übernahme der Beerdigungskosten sei jedoch keine persönliche Verpflichtung des Erben, sondern eine Nachlassverbindlichkeit. Nehme der Erbe die Erbschaft an, so beruhe die Verpflichtung auf dem von ihm selbst gesetzten Rechtsgrund. Sie sei deshalb nicht zwangsläufig im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Als ein die Zwangsläufigkeit begründender rechtlicher Grund komme nur eine rechtliche Verpflichtung in Betracht, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesetzt habe (FG Münster, Urteil vom 01.07.2013, Az.: 2 K 1062/12 E).
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