Verdacht auf Steuerhinterziehung - Betriebsprüfung über elf Jahre rechtens
Betriebsprüfung für Zeitraum von elf Jahren kann rechtmäßig sein
Das Finanzamt kann bei bestehendem Verdacht einer Steuerstraftat eine Betriebsprüfung - abweichend vom Regel-Prüfungszeitraum - auch über einen Zeitraum von elf Jahren vornehmen.
Der Fall:
Eine Gesellschaft betrieb ein Restaurant. Im Februar 2011 gab einer ihrer Gesellschafter eine Selbstanzeige beim Finanzamt ab, in der er Kapitalerträge für die Jahre 2000 bis 2009 nacherklärte. Im März 2011 zeigte die Gesellschaft dem Finanzamt an, dass der Gesellschafter jährlich rund 24.000 € an Trinkgeldern erhalten hatte und diese als steuerfrei behandelt worden seien. Im August 2012 ordnete das Finanzamt - ohne weitere Begründung - eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2010 bei der Gesellschaft an. Im Anschluss daran wurden steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter eingeleitet. Die Gesellschaft wandte sich gegen die Prüfungsanordnung und argumentierte, der Prüfungszeitraum dürfe regelmäßig nur drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Das Finanzamt verwies auf den bestehenden Verdacht einer Steuerstraftat und die Wahrscheinlichkeit erheblicher Mehrergebnisse.
Das Finanzgericht (FG) gab der Finanzbehörde Recht. Die Prüfungsanordnung sei formell rechtmäßig, insbesondere ausreichend begründet worden. Auch in der Sache sei die Prüfungsanordnung nicht zu beanstanden. Sie habe zulässigerweise mehr als drei Jahre umfasst. Die in der Betriebsprüfungsordnung aufgeführten Ausnahmetatbestände (Erwartung erheblicher Änderungen, Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit) seien unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung erfüllt (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2013, Az.: 13 K 4630/12 AO).
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