Mietzahlungen für selbstgenutzte Wohnung sind keine Werbungskosten
Mietzahlungen sind keine Werbungskosten
Der Kläger bewohnte zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern die Dachgeschosswohnung eines im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Zweifamilienhauses zu eigenen Wohnzwecken (Wohnung in A). Nach dem Auszug der Kinder beschlossen die Eheleute "ins Grüne" zu ziehen und die freiwerdende Wohnung zu vermieten. Einige Jahre nach dem Umzug machte die Ehefrau in den Einkommensteuererklärungen der beiden Streitjahre einen Teil der Mietaufwendungen für die neue Wohnung (Wohnung in B) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt versagte die Werbungskosten. Dagegen klagten die Eheleute.
Ohne Erfolg. Nach Meinung des Gerichts stehe einer - auch nur teilweisen - Berücksichtigung der Mietzahlungen als Werbungskosten entgegen, dass derartige Aufwendungen bereits nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) von der Einkommensteuer freigestellt werden, sodass, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, der Anwendungsbereich des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht eröffnet sei. Nach der von dem Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz getroffenen Grundentscheidung seien Aufwendungen für das private Wohnen - außerhalb der durch die berufliche Veranlassung überlagerten Fälle der doppelten Haushaltsführung und des Arbeitszimmers - steuerlich nicht abzugsfähig (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2013, Az.: 3 K 148/09).
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