Umsatzsteuer bei Dienstwagen: Bund der Steuerzahler warnt vor Steuerfalle
Bei Dienstwagen-Umsatzsteuer droht Steuerfalle
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) weist die Unternehmen, die im Ausland wohnende Mitarbeiter beschäftigen, in einer Pressemitteilung auf eine Steuerfalle hin, die im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Erfassung von Dienstwagen droht.
Überlässt ein Unternehmen einem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, z. B. für Privatfahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so gelten die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Vermietung eines Beförderungsmittels. Dies hat zur Folge, dass die Überlassung des Dienstwagens umsatzsteuerlich dort erfasst wird, wo der Mitarbeiter wohnt.
Ihr Mitarbeiter hat seinen Wohnsitz im Ausland?
Das spielt vor allem dann eine Rolle, wenn der Mitarbeiter seinen Wohnsitz im Ausland hat. In diesem Fall muss sich der Unternehmer auch im Ausland registrieren lassen und dort die entsprechenden steuerlichen Pflichten erfüllen. Betroffen sind Unternehmen, die im Ausland wohnende Mitarbeiter beschäftigen und diesen Mitarbeitern einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt Unternehmen mit Mitarbeitern in Frankreich, Österreich und Co., sich um das Thema zu kümmern, denn die neue Regelung existiert bereits seit dem 30.06.2013.
Hintergrund ist eine Änderung im Umsatzsteuerrecht. Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde § 3a UStG (Umsatzsteuergesetz) an europäisches Recht angepasst. Damit wird die Vermietung von Beförderungsmitteln dort besteuert, wo der Nutzer wohnt. In einem Verwaltungsschreiben vom 12.09.2013 stellt das Bundesministerium der Finanzen klar, dass die neuen Regeln nicht nur für die Vermietung von Leihwagen oder Sportbooten gelten, sondern auch für den Dienstwagen eines Arbeitnehmers.
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