Kindergeld gibt‘ s auch für verheiratete Kinder in Erstausbildung
Verheiratete Kinder in Erstausbildung haben Anspruch auf Kindergeld
Die Familienkasse verwehrte einer Mutter ab Januar 2012 das Kindergeld für deren 21-jährige, verheiratete Tochter. Die Ausbildungsvergütung der Tochter und der Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes lagen über 8.004 €. Dies reiche aus, damit die Tochter sich selbst versorgen könne, so die Familienkasse. Die Voraussetzungen eines sogenannten Mangelfalls lägen nicht vor. Deshalb sei auch keine zwingende Unterhaltsbelastung der Mutter für ihre Tochter anzunehmen. Die Mutter war anderer Auffassung und klagte vor dem zuständigen Finanzgericht (FG) auf Zahlung von Kindergeld.
Mit Erfolg. Die Kölner Finanzrichter gewährten das beantragte Kindergeld. Die Tochter der Klägerin befinde sich in Erstausbildung und habe das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Weitere Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld kenne das Gesetz nicht. Insbesondere seien seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2012 die eigenen Bezüge der Kinder ohne Bedeutung. Dies gelte ebenso für verheiratete Kinder. Daher müsse auch bei diesen – entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) – keine "typische Unterhaltssituation" mehr vorliegen (FG Köln, Urteil vom 16.07.2013, Az.: 9 K 935/13).
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