Steuerberatungskosten für strafbefreiende Erklärungen sind nicht steuerlich absetzbar
Nicht alle Steuerberatungskosten sind steuerlich absetzbar
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr (2004) gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Dezember 2004 gab der Kläger mehrere strafbefreiende Erklärungen nach Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) ab. Bei Erstellung und Abgabe der Erklärungen ließ sich der Kläger von einem Anwalt beraten, der im Dezember 2004 hierfür ein Honorar in Höhe von 11.600 € in Rechnung stellte. Die Kläger bezahlten die Rechnung noch im selben Monat. Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2004 versagte das Finanzamt den Klägern den Abzug des Honorars als Sonderausgaben. Gegen diese Entscheidung klagten die Eheleute.
Ohne Erfolg. Nach Auffassung der Bundesrichter können für die Abgabe von Erklärungen nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) anfallende Steuerberatungskosten weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ziele aus der Sicht des Steuerpflichtigen wesentlich auf die Erlangung der Strafbefreiung. Damit verfolge der Steuerpflichtige angesichts eines bereits verwirklichten Steuerdelikts insoweit denselben nichtsteuerlichen privaten Zweck wie bei einer Strafverteidigung, sodass ebenso wenig wie dort sozial- oder wirtschaftspolitische Erwägungen eine einkommensmindernde Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten gebieten (BFH, Urteil vom 20.11.2012, Az.: VIII R 29/10).
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