Gäste-WC ist kein häusliches Arbeitszimmer
Renovierungskosten für Gäste-WC sind keine Werbungskosten
Der Kläger ist Fachprüfer für geschlossene Immobilienfonds. In den Räumen des Finanzamts stand ihm ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung. Im Streitjahr 2008 renovierte er seine Privatwohnung (4 Zimmer, Küche, Bad mit WC und Gäste-WC) und richtete sich ein häusliches Arbeitszimmer ein. Die Kosten für die Renovierung seines Arbeitszimmers sowie seines Gäste-WC machte er als Werbungskosten geltend. Laut Toilettentagebuch nutze er die Toilette rund 9 bis 10 mal täglich, davon 8 bis 9 mal beruflich. Daraus ergebe sich eine berufliche Toilettennutzung von 73,58 Prozent. Nachdem die Finanzbehörde den Werbungskostenabzug verweigert hatte, zog der Kläger vor Gericht.
Ohne Erfolg. Das Gericht wies die Klage ab. Weder die Aufwendung für das Arbeitszimmer noch die Aufwendungen für die Toilette seien Werbungskosten. Die für einen Betriebsprüfer prägenden Tätigkeiten übe der Kläger außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst aus. Daher sei das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Dies gelte "erst recht" für die Toilette. Bei dieser handele es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, sondern um das private Gäste-WC, das der Kläger auch während seiner Dienstzeit nutze. Aufgrund dieser Nutzung bestehe kein besonderer beruflicher Zusammenhang (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2013, Az.: 9 K 2096/12).
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