Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten nach Einführung der Abgeltungsteuer
Schuldzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten steuerlich absetzbar
Der Kläger veräußert seine GmbH-Beteiligung im Jahr 2001. In der Folgezeit fielen weiterhin Schuldzinsen an, die auf die Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens zurückzuführen waren. Er verlangte auch für die im Jahr 2009 angefallenen Schuldzinsen den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese Forderung lehnte das Finanzamt unter Hinweis darauf ab, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen sei. Eine Option zur Regelbesteuerung komme im Hinblick auf die nicht mehr bestehende Beteiligung nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung zog der Kläger vor Gericht.
Mit Erfolg. Das Gericht betonte, dass der Bundesfinanzhof (BFH) den Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei im Privatvermögen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen in seiner neueren Rechtsprechung zugelassen habe. Der im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer ins Gesetz aufgenommene Ausschluss des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten stehe dem nicht entgegen. Die Regelung sei erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Im Hinblick auf die Veräußerung der Beteiligung im Jahr 2001 könne kein Zusammenhang der Aufwendungen mit nach dem 31.12.2008 zufließenden Einnahmen bestehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2012, Az.: 2 K 3893
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