Selbstständige können Fahrtkosten voll als Betriebsausgaben ansetzen
Voller Kostenabzug bei Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsorten auch für Selbstständige
Die Klägerin hatte im Auftrag einer städtischen Musikschule nebenberuflich Musikkurse bzw. Musik-AGs an verschiedenen Schulen und Kindergärten gegeben. Für die Fahrten zu den insgesamt sechs verschiedenen Einrichtungen, die sie etwa einmal wöchentlich aufsuchte, nutzte sie ihren Privatwagen. Hierfür machte sie 0,30 € pro gefahrenem Kilometer als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Hälfte dieser Kosten an, da es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten handele. Dagegen klagte die Klägerin vor dem Finanzgericht (FG).
Das Gericht gab der Klage statt und gewährte der Klägerin den vollen Abzug der Fahrtkosten als Betriebsausgaben. Die sechs Einrichtungen, in denen die Klägerin unterrichte, seien keine Betriebsstätten im Sinne der Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs sei nur gerechtfertigt, wenn sich der Unternehmer - anders als die Klägerin im Streitfall - auf die immer gleichen Wege einstellen könne, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder gezielte Wohnsitznahme. Insoweit gelte dasselbe wie bei Arbeitnehmern, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können. Keiner der von der Klägerin angefahrenen Tätigkeitsorte habe jedoch gegenüber den anderen eine derart zentrale Bedeutung, dass er als Mittelpunkt der freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden könne (FG Münster, Urteil vom 22.03.2013, Az.: 4 K 4834/10 E).
Das FG hat die Revision zugelassen.
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