Außergewöhnliche Belastungen: Kosten einer Ehescheidung sind steuerlich absetzbar
Kosten einer Ehescheidung sind steuerlich absetzbar
Der Kläger hatte Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 € für seine Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu. Gegen diese Entscheidung zog der Kläger vor Gericht. Er vertrat die Auffassung, dass sämtliche Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen voll steuerlich absetzbar sind.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht ließ die gesamten Aufwendungen des Klägers im Zuge der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam zum Abzug zu. Eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mithilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssten regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, Az.: 10 K 2392/12 E).
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