Entfernungspauschale bei Dreiecksfahrten: Kein voller Betriebsausgabenabzug
Entfernungspauschale bei Dreiecksfahrten
Ein selbstständiger Steuerberater ermittelte die Privatnutzungsanteile für seinen betrieblichen Pkw nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei behandelte er bei sogenannten Dreiecksfahrten stets alle drei Teilstrecken als betriebliche Fahrten.
Dreiecksfahrten sind Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen eine Einzelfahrt am Tag durch einen Mandantenbesuch unterbrochen wird. Das Finanzamt erkannte den vollen Betriebsausgabenabzug lediglich für die Teilstrecken an, die unmittelbar beim Mandanten begannen oder endeten. Für die jeweils unmittelbare Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb setzte es nur die hälftige Entfernungspauschale (0,15 € pro Entfernungskilometer) an. Dagegen klagte der Steuerberater.
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Gericht gewährte dem Steuerberater die gesamte Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer), versagte ihm jedoch den vollen Betriebsausgabenabzug. Die Betriebsausgaben seien für Strecken zwischen Wohnung und Betrieb auf die Entfernungspauschale begrenzt. Die typisierende Regelung gelte auch dann, wenn der gesetzgeberische Zweck, nämlich eine Minderung der Wegekosten durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Bildung von Fahrgemeinschaften, im Einzelfall nicht erreichbar sei. Entgegen der Ansicht des Finanzamts könne allerdings keine Begrenzung auf die Hälfte der Entfernung vorgenommen werden, auch wenn für einen der beiden Wege bereits ein voller Betriebsausgabenabzug gewährt wurde. Aus Vereinfachungsgründen sehe das Gesetz unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Fahrten und der Höhe des tatsächlich getragenen Aufwands eine Pauschalregelung mit Abgeltungswirkung vor (FG Münster, Urteil vom 19.12.2012, Az.: 11 K 1785/11).
Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist unter dem Aktenzeichen VIII R 12/13 die Revision anhängig.
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