Geldgeschenk als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Geldgeschenk Dritter kann steuerpflichtiger Arbeitslohn sein
Ein Vorteil, den ein Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Tätigkeit für den Arbeitgeber erhält, gehört auch dann zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er von einem Dritten gewährt und von diesem als Schenkung bezeichnet wird.
Der Kläger war für eine GmbH tätig, deren Anteile von dem ursprünglichen Gesellschafter an eine Aktiengesellschaft verkauft wurden. Der Gesellschafter der GmbH war über den Verkauf seiner Anteile offenbar so erfreut, dass er alle Arbeitnehmer einlud und jedem einen als "Geschenk" bezeichneten Scheck überreichen ließ. Den dem Kläger geschenkten Betrag behandelte das zuständige Finanzamt als Arbeitslohn und unterwarf ihn demzufolge der Lohnsteuer. Gegen diese Entscheidung der Finanzbehörde zog der Kläger vor Gericht.
Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts komme es weder darauf an, wie die Zuwendung bezeichnet worden sei, noch darauf, dass sie nicht von der Arbeitgeberin (GmbH) des Klägers selbst geleistet worden sei. Maßgeblich sei allein, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers für die GmbH und der Zahlung bestanden habe. Diese sei hier der Fall gewesen, weil nur Arbeitnehmer der GmbH in den Genuss eines Geldgeschenks gekommen seien (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.08.2012, Az. 1 K 1102/09).
Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 57/12 die Revision anhängig.
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