Nicht reparierter Unfallschaden nur begrenzt als Werbungskosten steuerlich absetzbar
Unfallschaden bei unterbliebener Reparatur nur begrenzt als Werbungskosten steuerlich absetzbar
Ein Arbeitnehmer erlitt auf dem Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung einen Verkehrsunfall. An seinem Fahrzeug entstand ein erheblicher Schaden. Die Reparaturkosten hätten rund 5.000 € betragen. Der Wagen hatte nach Angaben des Arbeitnehmers vor dem Unfall einen Zeitwert von 5.750 €. Er veräußerte das Fahrzeug jedoch in nicht repariertem Zustand für 1.750 €. Die Differenz von 4.000 € zwischen dem Zeitwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös machte der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug in Höhe von 4.000 € nicht an. Im Falle einer unterbliebenen Reparatur sei für die Berechnung des als Werbungskosten abziehbaren Substanzschadens nicht vom Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall, sondern von den um fiktive Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungskosten auszugehen (fiktiver Buchwert). Der Arbeitnehmer klagte gegen die Entscheidung der Finanzbehörde.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien Absetzungen für Abnutzung (AfA) und für Substanzverringerung sowie erhöhte Absetzungen Werbungskosten. Die Vorschrift verweise in vollem Umfang auf die Vorschrift über Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung in § 7 EStG. Nach der Systematik des § 7 EStG sei im Streitfall eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung gegeben gewesen, für deren Bewertung vom Buchwert auszugehen sei (BFH, Urteil vom 21.08.2012, Az.: VIII R 33/09).
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