Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen: Steuerermäßigung gilt nicht für jeden Mieter
BFH versagt Steuerermäßigung: Nicht jeder Mieter kann Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen
Für anfallende Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten am eigenen Haus oder in der Mietwohnung können Steuerpflichtige Handwerkerleistungen in Höhe von bis zu 1.200 € jährlich von der Steuer absetzen.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt diese Steuerermäßigung allerdings nicht für Mieter, die lediglich Pauschalen an den Vermieter für Schönheitsreparaturen leisten, weil diese ihre Aufwendungen nicht aufgrund einer konkreten Handwerkerleistung erbringen. Nach Auffassung der Bundesrichter sei der Vermieter nicht verpflichtet, die Zahlung des Mieters zur Renovierung der Wohnung einzusetzen. Leiste der Mieter an den Vermieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so handele es sich hierbei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgten, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gebe (BFH, Urteil vom 05.07.2012, Az.: VI R 18/10).
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