Aktuelles Steuerrecht: Praxisgebühr ist nicht als Sonderausgabe steuerlich absetzbar
Außergewöhnliche Belastung statt Sonderausgabe: Praxisgebühr ist nicht steuerlich absetzbar
Ein Ehepaar war 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Sie machten in ihrer Einkommensteuererklärung Praxisgebühren in Höhe von 140 € als Sonderausgabe in Form von Vorsorgeaufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Zuzahlungen jedoch nicht als Sonderausgaben, sondern als außergewöhnliche Belastungen. Da die Zuzahlungen die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) allerdings nicht überstiegen, ergab sich keine steuerliche Auswirkung. Das Ehepaar klagte gegen den Bescheid des Finanzamtes.
Die Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung der Bundesrichter seien die geltend gemachten Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) nicht als Sonderausgabe in Form von „Beiträgen zur Krankenversicherung“ nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG zu berücksichtigen. Danach könnten Steuerpflichtige zwar „Beiträge zur Krankenversicherung“ als Sonderausgabe abziehen. Darunter fielen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden, also letztlich der Vorsorge dienten. Bei der hier maßgeblichen „Praxisgebühr“ sei dies allerdings nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der „Praxisgebühr“ gewährt werde. Sie stelle vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar (BFH, Urteil vom 18.07.2012, Az.: X R 41/11).
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