Mehrere 100 € für Azubis und Studenten - Absetzbarkeit der Reisekosten bei der Ausbildung
Absetzbarkeit der Fahrtkosten von Azubis und Studenten bringt mehrere Hundert €
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei gestern veröffentlichten Entscheidungen die steuerliche Behandlung von Reisekosten zu einer Ausbildungsstätte bei Studenten und Auszubildenden (Azubis) deutlich verbessert. Das Gericht engte dabei weiter den Anwendungsbereich der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ ein, die für Steuerpflichtige Beschränkungen vorsieht. Laut Aussagen des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. (DStV) können jetzt für die Fahrten zur Universität oder zum Ausbildungsbetrieb die tatsächlichen Kosten oder alternativ 0,30 € als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt, im Gegensatz zur früheren Rechtslage, für die Hin- und Rückfahrt. Gerade bei längeren Ausbildungsabschnitten kann dies einen Unterschied von mehreren 100 € pro Jahr zu Gunsten des Steuerpflichtigen bedeuten.
Sonderausgaben für erste Ausbildung oder erstes Studium sind gedeckelt
Indem der Bundesfinanzhof die Lehrstätten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte ansieht, können Betroffene laut DStV für die ersten drei Monate außerdem Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in der Steuererklärung ansetzen. Der Verband befürwortet die Änderung der Rechtsprechung, da die verminderte Leistungsfähigkeit von Auszubildenden so realitätsnah berücksichtigt werde. Der Verband weist allerdings darauf hin, dass im Rahmen einer Erstausbildung oder eines Erststudiums nur Aufwendungen in Höhe von 4000 € bzw. ab 2012 von 6000 € lediglich als Sonderausgaben anerkannt werden. Gegen diese Beschränkungen sind aber mehrere Musterverfahren anhängig (BFH, Urteile vom 09.02.2012; VI R 44/10 und VI R 42/11).
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