Steuerliche Förderung Solaranlage – Bestellung ist zum Nachweis der Investitionsabsicht nicht nötig
Steuerpflichtiger will Investitionsabsicht bei Solaranlage durch Einholung eines Angebots nachweisen
Eine verbindliche Bestellung zum Nachweis der Investitionsabsicht in Fällen der Betriebseröffnung (hier Solaranlage) ist laut aktueller Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster grundsätzlich nicht erforderlich, der Nachweis kann auch anders geführt werden. Im Streitfall hatte der Kläger für das Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG für die Anschaffung einer Solaranlage (Photovoltaik) begehrt, die er tatsächlich aber erst 2010 anschaffte. Er berief sich bezüglich seines Investitionsentschlusses auf ein Ende 2008 eingeholtes Angebot über die Solaranlage. Das Finanzamt lehnte den Investitionsabzugsbetrag ab, der Steuerpflichtige zog dagegen vor Gericht.
Nachweis der Investitionsabsicht bei Betriebseröffnung muss anhand äußerer Umstände feststellbar sein
Der Kläger konnte das FG allerdings nicht davon überzeugen, dass er einen entsprechenden Investitionsentschluss bereits 2008 gefasst hatte. Das Finanzgericht stellte zwar fest, dass der Nachweis einer Investitionsabsicht im Sinne des § 7g EStG in den Fällen der Betriebseröffnung nicht nur durch eine verbindliche Bestellung geführt werden muss. Vielmehr könne der Nachweis auch in anderer Form erfolgen. Was hierfür erforderlich sei, hänge aber jeweils vom Einzelfall ab. Es müsse anhand objektiver äußerer Umstände feststellbar sein, dass ein Investitionsentschluss gefasst worden sei. Das Ende 2008 eingeholte Angebot genügte aus Sicht des Gerichts hier aber nicht zum Nachweis der Investitionsabsicht. Aus den Gesamtumständen ergebe sich vielmehr, dass der Kläger nur bei Eintritt bestimmter finanzieller Rahmenbedingung habe investieren wollen. Sowohl der Investitionsumfang als auch der Zeitpunkt einer etwaigen Investition seien im Jahr 2008 noch offen gewesen. Die Klage hatte daher keinen Erfolg (FG Münster, Urteil vom 08.02.2012; Az.: 11 K 3035/10 E).
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