Umzugskosten bei der Einkommensteuer absetzen – Neue Höchstbeträge für 2012
Neue Höchstgrenzen für Kosten des Umzugs ab 2012
Das BMF hat jetzt per BMF-Schreiben die neuen Höchstgrenzen bezüglich der steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten veröffentlicht.
Danach gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 01.01.2012 Folgendes:
- Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 01.01.2012 1.657 €.
- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 01.01.2012 1.314 €
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 01.01.2012 657 €.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 01.01.2012 um 289 €.
Das BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 Gz. IV C 5 - S 2353/08/10007) ist auf Umzüge, die nach dem 31. Dezember 2011 beendet werden, nicht mehr anzuwenden (BMF-Schreiben vom 23.02.2012; Gz. IV C 5 - S 2353/08/10007).
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