Ab einer Million € Steuerhinterziehung muss der Täter grundsätzlich in Haft
Unternehmer erhielt trotz Steuerhinterziehung von mehr als 1,1 Millionen € Bewährung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei einer Steuerhinterziehung von mehr als einer Million € grundsätzlich Haftstrafen ohne Bewährung zu verhängen sind. Im Ausgangsfall hatte das Landgericht Augsburg 2010 einen angeklagten Unternehmer wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht hatte in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen.
Bewährungsstrafe ist nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen möglich
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Strafzumessung des Landgerichts weise durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände wurde hier mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben aber bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGH, Urteil vom 02.12.2008; Az.: 1 StR 416/08); solche habe das Landgericht aber hier nicht ausreichend dargetan (BGH, Urteil vom 07.02.2012; Az.: 1 StR 525/11).
- Kommentieren
- 4313 Aufrufe